VII. Vergütungen. 471
Ein in der Fahrt begriffenes Kraftfahrzeug darf indessen lediglich aus
diesem Anlaß außer im Grenzbezirke nicht angehalten werden.
§ 61. Die Nichterfüllung der Steuerpflicht wird mit einer Geld-
strafe bestraft, welche dem fünf= bis zehnfachen Betrage der Abgabe
für eine Jahreskarte gleichkommt.
Die Strafe trifft besonders und zum vollen Betrage jeden, der
die ihm obliegende Verpflichtung zur Entrichtung der Abgabe nicht
rechtzeitig erfüllt.
Kann der Betrag der hinterzogenen Abgabe nicht festgestellt
werden, so tritt statt der im Abs. 1 bezeichneten Strafe eine Geld-
Licse von einhundertfünfzig bis viertausend Mark für den einzelnen
all ein.
Zur Sicherstellung der vorenthaltenen Abgabe, der Strafe und
der Kosten kann das Kraftfahrzeug in Beschlag genommen werden.
§ 62. Durch die Vorschriften dieses Gesetzes wird die Erhebung
landesgesetzlicher Gebühren für die Feststellung der Verkehrstauglich-
keit des Kraftfahrzeugs und für die amtliche Kennzeichnung der Kraft-
fahrzeuge nicht ausgeschlossen. Der Bundesrat ist ermächtigt, für die
hiernach zulässigen Gebühren Höchstsätze vorzuschreiben.
Im übrigen unterliegen Erlaubniskarten für Kraftfahrzeuge, für
welche eine Reichsstempelabgabe nach den Vorschriften dieses Gesetzes
zu entrichten ist, keiner weiteren Stempelabgabe (Taxe, Sportel usw.)
in den einzelnen Bundesstaaten.
VII. Vergütungen.
(Tarifnummer 9.)
§ 63. Die Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf
Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung haben bei Auf-
tellung der Jahresbilanz eine besondere Aufstellung anzufertigen, aus
der zu ersehen ist die Summe der gesamten Vergütungen (Gewinn-
anteile, Tantiemen, Gehälter, Tagegelder, Reisegelder usw. [Ab-
satz 8 Tarifnummer 9|), die den zur Überwachung der Geschäfts-
lührung bestellten Personen (Mitgliedern des Aufsichtsrats) seit der
letzten Bilanzaufstellung gewährt worden sind.
§ 64. Die Verpflichtung zur Entrichtung der Abgabe liegt dem
"" Vorstande, den persönlich haftenden Gesellschaftern bezw. den Ge—
schäftsführern der in § 63 genannten Gesellschaften ob. Die Abgabe
ist von der Gesellschaft zu Lasten der zum Bezuge der Vergütungen
berechtigten Personen zu entrichten.
§ 65. Die Verpflichtung zur Stempelentrichtung wird erfüllt
durch Verwendung von Vordrucken, die vor dem Gebrauche vor-