Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

-x. — — 
Anhang V. Reichsstempelgesetz vom 3. Juni 1906. 
  
  
  
  
  
  
  
  
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Tarif. 
— — 
1. 2. 3l 4. — 
8 Steuersatz Berechnung 
— GBegenstand der Besteuerung vom der 
EBEE 
2 m Stempelabgabe 
Aktien, Kuxe, Renten= und 
Schuldverschreibungen. 
1. ) Inländische Aktien, Aktienanteils- vom Neunwerte, bei Interims= 
scheine und Reichsbankanteilsscheine scheinen und nicht voll ger 
sowie Interimsscheine und Ein- zahlten Namensaktien vom 
zahlungen auf diese Wertpapiere. 2 —— Beirage der bescheintgten Ein- 
b) Ausländische Aktien und Aktienan- zahlungen, und zwar: 
teilsscheine, wenn sie im Inland aus- zu 13 in Abstufungen von 
gehändigt, veräußert, verpfändet oder 40 Pfennig, von 
Vahiungen darauf geleistet werden du ren ahitufungen 
unter der gleichen Voraussetzung au «·. e 
Interimsscheine über Einzahluͤngen für je 20 Mark; überschießende 
auf diese Wertpapirer— Bruchteile werden, sowe von 
Die Abgabe ist von jedem Stücke nich un burinolciten, für 
nur einmal zu entrichten. volle 20 Mark gerechnet. Bei 
inländischen Aktien usw. el, 
folgt die Versteuerung 3 
züglich des Betrags, zu wen 
chem sie höher, als der Nenn 
wert lautet, ausgegebe 
# werden. je 
Der nachweislich versteuer e 
Betrag der Intertmsschein 
wird auf den Betrag der den 
nächst etwa zu versteuernde 
Aktien usw. angerechnet. * 
Gleiche gilt von bem ve 
steuerten Betrage nicht von 
gezahlter Aktien bei spätere 
Einzahlungen. en 
Ausländische Werte werden 
nach den Vorschriften weg ". 
Erhebung des Wechselstempe 
umgerechnet. 
D) Antellsscheine gewerkschaftlich betrie- 
bener Bergwerke (Kuxe, Kuxscheine)) — — 1 50 von jeder einzelnen Urkunde. 
Außerdem für alle nach dem 1. Juli 
1900 auf Werte der angegebenen Art 
ausgeschriebenen Einzahlungen, so— 
weit solche nicht zur Deckung von Be- 
triebsverlusten dienen oder zur Er- 
haltung des Betriebs in seinem bis- 
herigen Umfange bestimmt sind und g 
verwendet werden ... 1 22vom Betrage der Einzahlun 
Zur Entrichtung des Stempels für und zwar in Abstufungen per 
die nach dem 1. Juli 1900 ausge- 1 Mark für je 100 Mark o3#= 
schriebenen Einzahlungen ist die Ge- einen Bruchteil dieses 
werkschaft verpflichtet und zwar spä- trags. 
testens zwei Wochen nach dem von 
der Gewerkschaftsvertretung festge- 
setzten Einzahlungstermine. 
Befreit sind: 
Inländische Aktien und Aktienan= 
teilsscheine sowie Interimsscheine über 
Einzahlungen auf diese Wertpaptere, 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
 
	        
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