Tarif. 479
A 2 s 2 4.
Steuersatz Berechnung
8 Gegenstand der Besteuerung 3 der
5 * Stempelabgabe
K)
2. Anteile von bergrechtlichen Ge-
werkschaften oder die darüber aus-
gestellten Urkunden (Kurxscheine,
Bezugsscheine, Abtretungsscheine)
3. sonstige Wertpapiere der unter 1
bis 3 des Tarifs bezeichneten Art
einschließlich der Genußscheine
4. ausländische Banknoten, auslän-
disches Papiergeld, ausländische
Geldsorteon ....
Den Kauf= und sonstigen Anschaf-
fungsgeschäften steht gleich die bei Er-
richtung einer Aktiengesellschaft oder
Kommanditgesellschaft auf Aktien er-
folgende Zuteilung der Aktien auf
Grund vorhergehender Zeichnung, die
bei Errichtung einer Aktiengesellschaft
stattfindende übernahme der Aktien
durch die Gründer und die Aus-
reichung von Wertpapieren an den
ersten Erwerber.
Ermäßigung.
Hat jemand nachweislich im Arbi-
trierverkehr unter Ziffer 1, 3 oder 4
der Tarifnummer 4a fallende Gegen-
stände derselben Gattung im Inlande
gekauft und im Auslande verkauft,
oder umgekehrt, oder an dem einen
Vörsenplatze des Auslandes gekauft
und an dem anderen verkauft, so er-
mäßigt sich für ihn die Stempelab-
gabe von jedem dieser Geschäfte, soweit
deren Wettbeträge sich decken, und zwar
für die Gegenstände unter Ziffer
1 und 4 um /40 vom Tausend
un
für die Gegenstände unter Ziffer
3 um /40 vom Tausend,
wenn die beiden einander gegenüber-
tehenden Geschäfte zu festen Kursen
aun demselben Tage oder an zwei
Unmittelbar aufeinander folgenden
Börsentagen abgeschlossen sind. Es
macht keinen Unterschied, ob der Be-
teiligte die Geschäfte im Auslande
elbst oder durch eine Metaverbindung
abgeschlossen hat.
aü#lnter den gleichen Voraussetzungen
ditt die Steuerermäßigung lum ¾0
w# „Tausend) ein, wenn An-- und
erkäufen von ausländischen Bank-
noien oder ausländischem Papier-
gelde Geschäfte über Geldsorten oder
echsel gegenüberstehen.
ine einmalige, längstens halb-
ab#natige Verlängerung im Ausland
t. geschkossener Geschäfte der in Rede
chenden Art bleibt steuerfrei.
Wi Kotzeschäfte (§ 14 Abf. 3 des
" esetzes) über Gegenstände der vor-
ehend im Absatz 1 bezeichneten Art
vom Werte des Gegenstandes
des Geschäfts und zwar in
Abstufungen von
zu 4a 1: 0,20 Mark
„ 44 2: 1,00 „
„ 4a 3: 0,30 „
„ 4 4: 0,20 „
„ 40: 0,40 „
für je 1000 Mark oder einen
Bruchteil dieses Betrags. Bei
Berechnung der Abgabe im
einzelnen Falle sind minde-
stens 10 Pfennig in Ansatz zu
bringen und höhere Pfennig-
beträge derart nach oben hin
abzurunden, daß sie durch 10
teilbar sind.
Der Wert des Gegenstandes
wird nach dem vereinbarten
Kauf= oder Lieferungspreise,
sonst durch den mittleren
Börsen= oder Marktpreis am
Tage des Abschlusses bestimmt.
Die zu den Wertpapieren ge-
hörigen Zins= und Gewinn-
anteilsscheine bleiben bei Be-
rechnung der Abgabe außer
Betracht.
Ausländische Werte sind
nach den Vorschriften wegen
Erhebung des Wechselstempels
umzurechnen.