Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Tarif. 479 
A 2 s 2 4. 
Steuersatz Berechnung 
8 Gegenstand der Besteuerung 3 der 
5 * Stempelabgabe 
K) 
2. Anteile von bergrechtlichen Ge- 
  
  
werkschaften oder die darüber aus- 
gestellten Urkunden (Kurxscheine, 
Bezugsscheine, Abtretungsscheine) 
3. sonstige Wertpapiere der unter 1 
bis 3 des Tarifs bezeichneten Art 
einschließlich der Genußscheine 
4. ausländische Banknoten, auslän- 
disches Papiergeld, ausländische 
Geldsorteon .... 
Den Kauf= und sonstigen Anschaf- 
fungsgeschäften steht gleich die bei Er- 
richtung einer Aktiengesellschaft oder 
Kommanditgesellschaft auf Aktien er- 
folgende Zuteilung der Aktien auf 
Grund vorhergehender Zeichnung, die 
bei Errichtung einer Aktiengesellschaft 
stattfindende übernahme der Aktien 
durch die Gründer und die Aus- 
reichung von Wertpapieren an den 
ersten Erwerber. 
Ermäßigung. 
Hat jemand nachweislich im Arbi- 
trierverkehr unter Ziffer 1, 3 oder 4 
der Tarifnummer 4a fallende Gegen- 
stände derselben Gattung im Inlande 
gekauft und im Auslande verkauft, 
oder umgekehrt, oder an dem einen 
Vörsenplatze des Auslandes gekauft 
und an dem anderen verkauft, so er- 
mäßigt sich für ihn die Stempelab- 
gabe von jedem dieser Geschäfte, soweit 
deren Wettbeträge sich decken, und zwar 
für die Gegenstände unter Ziffer 
1 und 4 um /40 vom Tausend 
un 
für die Gegenstände unter Ziffer 
3 um /40 vom Tausend, 
wenn die beiden einander gegenüber- 
tehenden Geschäfte zu festen Kursen 
aun demselben Tage oder an zwei 
Unmittelbar aufeinander folgenden 
Börsentagen abgeschlossen sind. Es 
macht keinen Unterschied, ob der Be- 
teiligte die Geschäfte im Auslande 
elbst oder durch eine Metaverbindung 
abgeschlossen hat. 
aü#lnter den gleichen Voraussetzungen 
ditt die Steuerermäßigung lum ¾0 
w# „Tausend) ein, wenn An-- und 
erkäufen von ausländischen Bank- 
noien oder ausländischem Papier- 
gelde Geschäfte über Geldsorten oder 
echsel gegenüberstehen. 
ine einmalige, längstens halb- 
ab#natige Verlängerung im Ausland 
t. geschkossener Geschäfte der in Rede 
chenden Art bleibt steuerfrei. 
Wi Kotzeschäfte (§ 14 Abf. 3 des 
" esetzes) über Gegenstände der vor- 
ehend im Absatz 1 bezeichneten Art 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
vom Werte des Gegenstandes 
des Geschäfts und zwar in 
Abstufungen von 
zu 4a 1: 0,20 Mark 
„ 44 2: 1,00 „ 
„ 4a 3: 0,30 „ 
„ 4 4: 0,20 „ 
„ 40: 0,40 „ 
für je 1000 Mark oder einen 
Bruchteil dieses Betrags. Bei 
Berechnung der Abgabe im 
einzelnen Falle sind minde- 
stens 10 Pfennig in Ansatz zu 
bringen und höhere Pfennig- 
beträge derart nach oben hin 
abzurunden, daß sie durch 10 
teilbar sind. 
Der Wert des Gegenstandes 
wird nach dem vereinbarten 
Kauf= oder Lieferungspreise, 
sonst durch den mittleren 
Börsen= oder Marktpreis am 
Tage des Abschlusses bestimmt. 
Die zu den Wertpapieren ge- 
hörigen Zins= und Gewinn- 
anteilsscheine bleiben bei Be- 
rechnung der Abgabe außer 
Betracht. 
Ausländische Werte sind 
nach den Vorschriften wegen 
Erhebung des Wechselstempels 
umzurechnen.
	        
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