Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

  
  
  
  
  
  
  
Schuldverschreibungen des Reichs 
oder der Bundesstaaten, sowie 
Interimsscheine über Einzahl— 
ungen auf diese Wertpapiere. 
Lotterielose. 
Lose öffentlicher Lotterien sowie Aus- 
weise Über Spieleinlagen bet öffent- 
lich veranstalteten Ausspielungen von 
Geld= oder anderen Gewinnen 
  
a) inländissee 
b) ausländisse 
Befreit sind: 
„Lose der von den zuständigen Be- 
hörden genehmigten Ausspielungen 
und Lotterien, sofern der Gesamtpreis 
der Lose einer Ausspielung die Summe 
von einhundert Mark und bei Aus- 
spielung zu ausschließlich mildtätigen 
Zwecken die Summe von fünfund- 
#wanzigtausend Mark nicht übersteigt. 
Frachturkunden 
« Frachturkunden, wenn sie im Inland 
ausgestellt oder behufs Empfang- 
nahme oder Ablieferung der darin 
bezeichneten Sendung im Inlande 
vorgelegt oder ausgehändigt werden 
und zwar: 
a) Konnossemente und Frachtbriefe 
im Schiffsverkehre zwischen in- 
ländischen und ausländischen See- 
häfen oder zwischen Häfen an in- 
ländischen Wasserstraßen und aus- 
ländischen Seehäfen, soweit sie 
nicht unter b falleon 
b) Konnossemente und Frachtbriefe 
im Schiffsverkehre zwischen in- 
ländischen Häfen und ausländi- 
chen Häfen der Nord= und Ost- 
ee, des Kanals oder der nor- 
wegischen Küste.. . 
Wenn eine Urkunde über die 
Ladung eines ganzen Schiffs- 
gefäßes lautet, wird bei einem 
Frachtbetrage von nicht mehr als 
25 Mark das Doppelte, bei höhe- 
fren Beträgen das Fünffache und, 
sofern es sich um Schiffe mit einem 
Reinraumgehalte von über 200 
Kubikmeter handelt, bei einem 
Frachtbetrage von nicht mehr als 
25 Mark das Fünffache, bei höhe- 
ren Beträgen das Zehnfache der 
3zu a und b bezeichneten Sätze 
erhoben. 
Z) Konnossemente, Frachtbriefe, Lade- 
scheine, Einlieferungsscheine im 
Schiffsverkehre, soweit sie nicht 
  
  
  
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Friedberg, Handelsgesgbg. 9. Aufl. 
  
  
10 
  
  
  
  
  
Tarif. 481 
1 2. # . 7 5 
* Steuersatz Berechnung 
Gegenstand der Besteuerung r%p der 
— S S.gf. Stempelabgabe 
4 
bei inländischen Losen vom plan- 
mäßigen Preise (Neunwerte) 
sämtlicher Lose oder Ausweise 
mit Ausschluß des auf die 
Reichsstempelabgabe entfal- 
lenden Betrags; bei auslän- 
dischen Losen von dem Preise 
der einzelnen Lose in Ab- 
stufungen von 1 Mark für je 
4 Mark oder einen Bruchteil 
des Betrags. 
von der einzelnen Urkunde; 
falls diese jedoch über die La- 
dung mehrerer Schiffsgefäße 
oder Eisenbahnwagen lautet, 
von jeder Schiffs= oder Eisen- 
bahnwagenladung. 
Je zwei Schmalspurwagen, 
die auf ein Frachtpapier ab- 
gefertigt sind, sind als eine 
Eisenbahnwagenladung zu 
rechnen; ebenso sind, wenn 
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