Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

  
  
  
  
  
  
482 Anhang V. Reichsstempelgesetz vom 3. Juni 1906. — 
1. 2. 3. 4. — 
8 Steuersatz Berechnung 
— Gegenstand der Besteuerung vom der 
“ 
— . Stempelabgabe 
(6.) unter a und b fallen, wenn die die Eisenbahnverwaltung statt 
) Fahrkarten, Fahrscheine und sonstige 
Urkunde über die Ladung eines 
ganzen Schiffsgefäßes lautet, 
bei einem Frachtbetrage von 
nicht mehr als 25 Mark 
bei höheren Beträügen 
und sofern es sich um Schiffe mit 
einem Raumgehalte von über 
150 Tonnen handelt 
bet einem Frachtbetrage von 
nicht mehr als 25 Mark 
bei höheren Beträeen 
Dem Frachtbetrag im Sinne 
dieser Vorschrift ist der Schlepp= 
lohn hinzuzurechnen, sofern er 
neben der Fracht zu zahlen ist. 
d) Frachtbriefe im inländischen Eisen- 
bahnverkehre, wenn die Urkunde 
über die Ladung eines ganzen 
Eisenbahnwagens lautet 
bei einem Frachtbetrage von 
nicht mehr als 25 Mark 
bei höheren Betrügen 
Der Steuersatz vermindert sich auf 
die Hälfte dieser Sätze, wenn das 
Ladegewicht des Wagens 5 Tonnen 
nicht übersteigt. Er erhöht sich auf 
das Einundeinhalbfache, wenn das 
Ladegewicht über 10 Tonnen, aber 
nicht mehr als 15 Tonnen beträgt. 
Für je weitere 5 Tonnen Ladegewicht 
tritt die Hälfte des Satzes hinzu. 
Personenfahrkarten. 
Ausweise über die erfolgte Zahlung 
des Personenfahrgeldes im Eisenbahn- 
verkehr auf inländischen Bahnlinien 
in 
bei einem Fahrpreise von: z ne 
Pf. Pf. Pf. 
0,60 Mark bis 2 Mark 5 10 2 
mehr als 2 „ „ 5 „ 10 20 40 
„ „ 5 „ „ 10 „ 20 40 80 
„ „ 10 „ 20 „ 40 80 160 
„ „ 20 „ „ 30 „ 60 120 240 
I „ 30 „ „ 40 „ 00 180 360 
„ „ 40 „ „ 50 „140 270 540 
„ „ 50„ 200 400 800| 
Fahrkarten von Straßen= und ähn- 
lichen Bahnen, welche getrennte Wa- 
genklassen nicht führen, werden wie 
Fahrkarten dritter Klasse behandelt. 
b) Fahrkarten, Fahrscheine und sonstige 
Ausweise über die erfolgte Zahlung 
des Personenfahrgeldes im Dampf- 
schiffsverkehr auf inländischen Wasser- 
  
  
  
straßen und Seen, sowie im Dampf- 
  
  
  
  
  
  
  
  
eines Wagens mehrere 5 
Verfügung stellt, diese mehre- 
ren Wagen einer Eisenbahn- 
wagenladung gleichzuachtene 
Die Abgabe ist für jen 
Sendung nur einmal zu en!“ 
richten. 
[ 
vom einzelnen Fahrtausnei
	        
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