Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

  
  
J 
Tarif. 
485 
  
3 
4. 
  
Gegenstand der Besteuerung 
— — 
— e A— 
Steuersatz Berechnung 
der 
2 M. Pf. Stempelabgabe 
  
“ Lauf. Nr. 4„ 
  
b) während eines mehr als fünf 
Tage bis zu höchstens dreißig 
Tagen im Jahre betragenden 
Ausenthalts im Inlande für 
Kraftwagen ..... 
Eine Befreiung von der Stempel- 
abgabe findet statt: 
1. hinsichtlich derjenigen Kraftfahr- 
zeuge, welche zur ausschließlichen 
Benutzung im Dienste des Reichs, 
eines Bundesstaats oder einer 
Behörde bestimmt sind; 
2. hinsichtlich solcher Kraftfahrzeuge, 
die ausschließlich der gewerbs- 
mäßigen Personenbeförderung 
dienen. 
Vergütungen. 
DDie Aufstellungen der Aktiengesellschaf- 
ten, Kommanditgesellschaften auf Ak- 
tien und Gesellschaften mit beschränkter 
Haftung über die Höhe der gesamten 
Vergütungen (Gewinnanteile, Tan- 
tiemen, Gehälter usw.), die den zur 
Uberwachung der Geschäftsführung be- 
stellten Personen (Mitgliedern des Auf- 
sichtsrats) seit der letzten Bilanzauf- 
stellung gewährt worden sind 
Befreit sind Aufstellungen, nach 
enen die Summe der sämtlichen an 
die Mitglieder des Aufsichtsrats ge- 
machten Vergütungen (8§ 63) nicht 
mehr als 5000 Mark ausmacht. Über- 
steigt die Gesamtsumme der Ver- 
gutungen 5000 Mark, so wird die Ab- 
habe nur insoweit erhoben, als sie aus 
er Hälfte des 5000 Mark übersteigen- 
en Betrags gedeckt werden kann. 
Werden Tagegelder im Betrage von 
mehr als fünfzig Mark für den Tag 
gezahlt, so ist der Mehrbetrag als 
versteuerbare Tantieme zu betrachten. 
teisegelder, die den Betrag der baren 
Itslagen übersteigen, werden ebenfalls 
als Tantiemen betrachtet. 
  
  
lösen, für die der gezahlte 
Stempelbetrag in Anrech- 
nung gebracht wird. 
8 — von der Gesamtsumme der Ver- 
gütungen. 
  
  
  
  
  
  
  
  
 
	        
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