J
Tarif.
485
3
4.
Gegenstand der Besteuerung
— —
— e A—
Steuersatz Berechnung
der
2 M. Pf. Stempelabgabe
“ Lauf. Nr. 4„
b) während eines mehr als fünf
Tage bis zu höchstens dreißig
Tagen im Jahre betragenden
Ausenthalts im Inlande für
Kraftwagen .....
Eine Befreiung von der Stempel-
abgabe findet statt:
1. hinsichtlich derjenigen Kraftfahr-
zeuge, welche zur ausschließlichen
Benutzung im Dienste des Reichs,
eines Bundesstaats oder einer
Behörde bestimmt sind;
2. hinsichtlich solcher Kraftfahrzeuge,
die ausschließlich der gewerbs-
mäßigen Personenbeförderung
dienen.
Vergütungen.
DDie Aufstellungen der Aktiengesellschaf-
ten, Kommanditgesellschaften auf Ak-
tien und Gesellschaften mit beschränkter
Haftung über die Höhe der gesamten
Vergütungen (Gewinnanteile, Tan-
tiemen, Gehälter usw.), die den zur
Uberwachung der Geschäftsführung be-
stellten Personen (Mitgliedern des Auf-
sichtsrats) seit der letzten Bilanzauf-
stellung gewährt worden sind
Befreit sind Aufstellungen, nach
enen die Summe der sämtlichen an
die Mitglieder des Aufsichtsrats ge-
machten Vergütungen (8§ 63) nicht
mehr als 5000 Mark ausmacht. Über-
steigt die Gesamtsumme der Ver-
gutungen 5000 Mark, so wird die Ab-
habe nur insoweit erhoben, als sie aus
er Hälfte des 5000 Mark übersteigen-
en Betrags gedeckt werden kann.
Werden Tagegelder im Betrage von
mehr als fünfzig Mark für den Tag
gezahlt, so ist der Mehrbetrag als
versteuerbare Tantieme zu betrachten.
teisegelder, die den Betrag der baren
Itslagen übersteigen, werden ebenfalls
als Tantiemen betrachtet.
lösen, für die der gezahlte
Stempelbetrag in Anrech-
nung gebracht wird.
8 — von der Gesamtsumme der Ver-
gütungen.