486 Anhang VI. Börsengesetz vom 8. Mai 1908. 8 1—5.
VI.
Börsengesetz.
Vom 8. Mai 1908. (RGBl 215.)
G, betr. Anderung des Börsengesetzes vom 22. Juni 1896
(# 08, 183). Bek. 27.5. 08 (Re Bl 215) 1
I. Allgemeine Bestimmungen über die Börsen und
deren Organe.
§ 1. Die Errichtung einer Börse bedarf der Genehmigung der
Landesregierung. Diese ist befugt, die Aufhebung bestehender Börsen
anzuordnen.
Die Landesregierungen üben die Aussicht über die Börsen aus.
Sie können die unmittelbare Aufsicht den Handelsorganen (Handels-
kammern, kaufmännischen Korporationen) übertragen.
Der Aufsicht der Landesregierungen und der mit der unmittel-
baren Aufsicht betrauten Handelsorgane unterliegen auch die au
den Börsenverkehr bezüglichen Einrichtungen der Kündigungsbureaus,
Liquidationskassen, Liquidationsvereine und ähnlicher Anstalten.
1 Art. VI d. G 8./5. 08 ermächtigt den Reichskanzler zu einer neuen
Publikation des ganzen Börsengesetzes. Diese ist erfolgt durch Bek. 27./5. O
(REl 215) und in dieser Gestalt wird das Gesetz hier abgedruckt. Art. V.
des G v. 8./5. 08 lautet:
Die Vorschriften dieses Gesetzes über den Ausschluß des Rückforderungs
rechts und über die Zulässigkeit der Aufrechnung finden auch auf Geschäfte An-
wendung, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geschlossen sind. Das Gleiche
gilt von den Vorschriften über die Wirkungen einer Sicherheitsleistung, wenn
die Sicherheit nach dem Inkrafttreten des Gesetzes bestellt ist, sowie von de
Vorschriften über die Folgen der Bewirkung der vereinbarten Leistung, wenn
die im § 55 bezeichnete Erklärung nach dem Inkrafttreten abgegeben ist.
Ist ein Anspruch aus einem vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ge#-
schlossenen Geschäfte zur Zeit des Inkrafttretens rechtshängig, so bleibt für
ihn das bisherige Recht maßgebend.
Art. VI. Der Reichskanzler wird ermächtigt, den Text des Börseu-
gesetzes, wie er sich aus den in den Artikeln I bis IV dieses Gesetzes sowin
dem Artikel 14 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuche vom 10. M#e
1897 (REGl 437) vorgesehenen ÄAnderungen ergibt, unter Weglassung de-
§8 81, 82 unter fortlaufender Nummernfolge der Paragraphen und A
schnitte durch das Reichs-Gesetzblatt bekannt zu machen.
Soweit in Reichsgesetzen oder in Landesgesetzen auf Vorschriften 50h
Börsengesetzes verwiesen ist, treten die entsprechenden Bestimmungen des durt-
den Reichskanzler bekannt gemachten Textes an ihre Stelle.