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I. Allgemeine Bestimmungen über die Börsen und deren Organe. 487
§ 2. Bei den Börsen sind als Organe der Landesregierung
Staatskommissare zu bestellen. Ihnen liegt es ob, den Geschäfts-
berkehr an der Börse sowie die Befolgung der in bezug auf die
Börse erlassenen Gesetze und Verwaltungsbestimmungen nach näherer
Anweisung der Landesregierung zu überwachen. Sie sind berechtigt,
den Beratungen der Börsenorgane beizuwohnen und die Börsenorgane
auf hervorgetretene Mißbräuche aufmerksam zu machen. Sie haben
Über Mängel und über die Mittel zu ihrer Abstellung Bericht zu
erstatten.
Mit Zustimmung des Bundesrats kann für einzelne Börsen die
Tätigkeit des Staatskommissars auf die Mitwirkung beim ehrengericht-
lichen Verfahren beschränkt oder, sofern es sich um kleine Börsen
handelt, von der Bestellung eines Staatskommissars abgesehen werden.
§ 3. Zur Begutachtung über die durch dieses Gesetz der Be-
schlußfassung des Bundesrats überwiesenen Angelegenheiten ist als
achverständigenorgan ein Börsenausschuß zu bilden. Derselbe ist
efugt, Anträge an den Reichskanzler zu stellen und Sachverständige
tdu vernehmen.
Der Börsenausschuß besteht aus mindestens dreißig Mitgliedern,
welche vom Bundesrat in der Regel auf je fünf Jahre zu wählen
sind. Eine erneute Wahl ist zulässig. Die Wahl der Hälfte der
Mitglieder erfolgt auf Vorschlag der Börsenorgane. Darüber, in
welcher Anzahl dieselben von den einzelnen Börsenorganen vorzu-
chlagen sind, bestimmt der Bundesrat. Die andere Hälfte wird
gererangemessener Berücksichtigung von Landwirtschaft und Industrie
ahlt.
Die Geschäftsordnung für den Ausschuß wird nach Anhörung
esselben von dem Bundesrat erlassen; der letztere setzt auch die den
Ausschußmitgliedern zu gewährenden Tagegelder und Reisekosten fest.
§ 4. Für jede Börse ist eine Börsenordnung zu erlassen.
. Die Genehmigung derselben erfolgt durch die Landesregierung.
leselbe kann die Aufnahme bestimmter Vorschriften in die Börsen-
ordnung anordnen, insbesondere der Vorschrift, daß in den Vorständen
er Produktenbörs en die Landwirtschaft, die landwirtschaftlichen Neben-
hewerbe und die Müllerei eine entsprechende Vertretung finden.
§ 5. Die Börsenordnung muß Bestimmungen treffen:
1. über die Börsenleitung und ihre Organe;
über die Geschäftszweige, für welche die Börseneinrichtungen be-
stimmt sind;
3 über die Voraussetzungen der Zulassung zum Besuche der Börse;
darüber, in welcher Weise die Preise und Kurse zu notieren sind.