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488 Anhang VI. Börsengesetz vom 8. Mai 1908. 8 6—12.
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§ 6.1 Die Börsenordnung kann für andere als die nach 85
Ziffer 2 zu bezeichnenden Geschäftszweige, sofern dies nicht mit be-
sonderen Bestimmungen dieses Gesetzes (88 42, 43, 51) im Wider-
spruche steht, die Benutzung von Börseneinrichtungen zulassen. Ein
Anspruch auf die Benutzung erwächst in diesem Falle für die Be-
teiligten nicht. Der Bundesrat ist befugt, für bestimmte Geschäfts-
zweige die Benutzung der Börseneinrichtungen zu untersagen oder
von Bedingungen abhängig zu machen.
§ 7. Vom Börsenbesuche sind ausgeschlossen:
1. Personen weiblichen Geschlechts;
2. Personen, welche sich nicht im Besitze der bürgerlichen Ehren-
rechte befinden;
3. Personen, welche infolge gerichtlicher Anordnung in der Ver-
fügung über ihr Vermögen beschränkt sind;
4. Personen, welche wegen betrügerischen Bankrotts rechtskräftig
verurteilt sind;
5. Personen, welche wegen einfachen Bankrotts rechtskräftig ver-
urteilt sind;
6. Personen, welche sich im Zustande der Zahlungsunfähigkeit be-
finden;
7. Personen, gegen welche durch rechtskräftige oder für sofort wirk-
sam erklärte ehrengerichtliche Entscheidung auf Ausschließung
von dem Besuch einer Börse erkannt ist.
Die Zulassung oder Wiederzulassung zum Börsenbesuche kann in
den Fällen unter 2 und 3 nicht vor der Beseitigung des Aus-
schließungsgrundes, in dem Falle unter 5 nicht vor Ablauf von
sechs Monaten, nachdem die Strafe verbüßt, verjährt oder erlassen
ist, erfolgen; sie darf in dem letzteren Falle und ebenso in dem
Falle unter 6 nur stattfinden, wenn der Börsenvorstand den Nach-
weis für geführt erachtet, daß die Schuldverhältnisse sämtlichen
Gläubigern gegenüber durch Zahlung, Erlaß oder Stundung ge-
regelt sind. Einer Person, welche im Wiederholungsfalle in Zahlungs-
unfähigkeit oder in Konkurs geraten ist, muß die Zulassung oder
Wiederzulassung mindestens für die Dauer eines Jahres verweigert
werden. In dem Falle unter 4 ist der Ausschluß ein dauernder.
set Die Börsenordnungen können weitere Ausschließungsgründe fest—
etzen.
Auf Antrag der Börsenorgane kann die Landesregierung in be—
sonderen Fällen Ausnahmen von den Vorschriften über die Aus—
schließung vom Börsenbesuche zulassen.
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1 Fassung des G 8./5. 08.