4 Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuche. Art. 2.
Der sechste Abschnitt des ersten Buches des Handelsgesetzbuchs
tritt mit Ausnahme des 8 65 am 1. Januar 1898 in Kraft.
Der siebente Abschnitt des dritten Buches des Handelsgesetz-
buchs kann durch Kaiserliche Verordnung mit Zustimmung des
Bundesraths vor dem im Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkte in Kraft
gesetzt werden.
Art. 2. [1—3.] In Handelssachen kommen die Vorschriften des
Bürgerlichen Gesetzbuchs nur insoweit in Anwendung, als nicht im
Handelsgesetzbuch oder in diesem Gesetz ein Anderes bestimmt ist.7
zur See und Anordnung gemeinsamer konsularischer Vertretung, welche vom
Reiche ausgestattet wird; 8. das Eisenbahnwesen, in Bayern vorbehältlich der
Bestimmung im Art. 46, und die Herstellung von Land= und Wasserstraßen
im Interesse der Landesvertheidigung und des allgemeinen Verkehrs; 9. der
Flößerei= und Schifffahrtsbetrieb auf den mehreren Staaten gemeinsamen
Wasserstraßen und der Zustand der letzteren, sowie die Fluß= und sonstigen
Wasserzölle; desgleichen die Seeschifffahrtszeichen (Leuchtfeuer, Tonnen, Baken
und sonstige Tagesmarken [Zusatz des G 3./3. 73)); 10. das Post= und Tele-
graphenwesen, jedoch in Bayern und Württemberg nur nach Maßgabe der
Bestimmungen im Art. 52; 13. die gemeinsame Gesetzgebung über das ge-
sammte bürgerliche Recht, das Strafrecht und das gerichtliche Verfahren (Fassung
nach G 20./12. 73).
1 CPLO293 (2651. Das in einem anderen Staate geltende Recht, die
Gewohnheitsrechte und Statuten bedürfen des Beweises nur insofern, als sie
dem Gericht unbekannt sind. Bei Ermittelung dieser Rechtsnormen ist das
Gericht auf die von den Parteien beigebrachten Nachweise nicht beschränkt; es
ist befugt, auch andere Erkenntnißquellen zu benutzen und zum Zwecke einer
solchen Benutzung das Erforderliche anzuordnen.
G üb. d. Konsulargerichtsbarkeit 7./4. O0, 40 (REBl 221):
In Handelssachen finden die Vorschriften der im § 19 bezeichneten Ge-
setze nur soweit Anwendung, als nicht das im Konsulargerichtsbezirke geltende
Handelsgewohnheitsrecht ein Anderes bestimmt.
Handelssachen im Sinne des Abs. 1 sind die von einem Kaufmanne vor-
genommenen Rechtsgeschäfte der im § 1 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs be-
zeichneten Art sowie die Angelegenheiten, die eines der im § 101 Nr. Za,
d, e, f# des Gerichtsverfassungsgesetzes aufgeführten Rechtsverhältnisse zum
Gegenstande haben.
GVG 70. Vor die Civilkammern einschließlich der Kammern für
Handelssachen gehören alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, welche nicht den
Amtsgerichten zugewiesen sind.
100. Soweit die Landesjustizverwaltung ein Bedürfniß als vorhanden
annimmt, können bei den Landgerichten für deren Bezirke oder für örtlich ab-
gegrenzte Theile derselben Kammern für Handelssachen gebildet werden.
Solche Kammern können ihren Sitz innerhalb des Landgerichtsbezirks
auch an Orten haben, an welchen das Landgericht seinen Sitz nicht hat.
101 (G 17./5. 98). Vor die Kammern für Handelssachen gehören nach