Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

II. Feststellung des Börsenpreises und Maklerwesen. 493 
  
  
  
  
preises von Waren und Wertpapieren sind Hilfspersonen (Kurs— 
makler) zu ernennen. Sie müssen, solange sie die Tätigkeit als 
Kursmakler ausüben, die Vermittelung von Börsengeschäften in den 
betreffenden Waren oder Wertpapieren betreiben. Sie werden von 
der Landesregierung bestellt und entlassen und leisten vor Antritt 
ihrer Stellung den Eid, daß sie die ihnen obliegenden Pflichten getren 
erfüllen werden. 
Eine Vertretung der Kursmakler (Maklerkammer) ist bei der 
Bestellung neuer Kursmakler und bei Verteilung der Geschäfte unter 
le einzelnen Makler gutachtlich zu hören. Die näheren Bestim- 
mungen über die Bestellung und Entlassung der Kursmakler und die 
rganisation ihrer Vertretung sowie über ihr Verhältnis zu den 
taatskommissaren und den Börsenorganen werden von der Landes- 
regierung erlassen. 
83831. Bei Geschäften in Waren oder Wertpapieren kann ein 
Anspruch auf Berücksichtigung bei der amtlichen Feststellung des 
örsenpreises nur erhoben werden, wenn sie durch Vermittelung eines 
Kursmaklers abgeschlossen sind. Die Berechtigung des Börsenvor- 
tandes, auch andere Geschäfte zu berücksichtigen, bleibt hierdurch 
unberührt. 
8832. Die Kursmakler dürfen in den Geschäftszweigen, für welche 
sie bei der amtlichen Feststellung des Börsenpreises mitwirken, nur 
insoweit für eigene Rechnung oder in eigenem Namen Handelsgeschäfte 
yhließen oder eine Bürgschaft für die von ihnen vermittelten Ge- 
)häfte übernehmen, als dies zur Ausführung der ihnen erteilten Auf- 
rage nötig ist; die Landesregierung bestimmt, in welcher Weise die 
kobachtung dieser Vorschrift zu überwachen ist. Die Gültigkeit der 
abgeschlossenen Geschäfte wird hierdurch nicht berührt. 
Die Kursmakler dürfen, soweit nicht die Landesregierung Aus- 
nahmen zuläßt, kein sonstiges Handelsgewerbe betreiben, auch nicht 
an einem solchen als Kommanditist oder stiller Gesellschafter beteiligt 
gen ebensowenig dürfen sie zu einem Kaufmann in dem Verhältnis 
bens Prokuriste, Handlungsbevollmächtigten oder Handlungsgehilfen 
d § 33.1 Das von dem Kursmakler zu führende Tagebuch ist vor 
Imn Gebrauche dem Börsenvorstande zur Beglaubigung der Zahl der 
atter oder Seiten vorzulegen. 
1. Wenn ein Kursmakler stirbt oder aus dem Amte scheidet, ist sein 
agebuch bei dem Börsenvorstande niederzulegen. 
  
1 EG z. HGB Art. 14.
	        
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