Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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496 Anhang VI. Börsengesetz vom 8. Mai 1908. 8 36—40. 
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Die Befugnis der Landesregierung zu Anordnungen der im 
Abs. 1 Ziffer 2 und 3 bezeichneten Art wird hierdurch nicht berührt, 
soweit der Bundesrat von seiner Befugnis keinen Gebrauch gemacht 
hat. Diese Anordnungen sind dem Reichskanzler zur Kenntnisnahme 
mitzuteilen. 
  
III. Zulassung von Wertpapieren zum Börsenhandel. 
§ 36.1 Die Zulassung von Wertpapieren zum Börsenhandel 
erfolgt an jeder Börse durch eine Kommission (Zulassungsstelle), 
von deren Mitgliedern mindestens die Hälfte aus Personen bestehen 
muß, die sich nicht berufsmäßig am Börsenhandel mit Wertpapieren 
beteiligen. 
Von der Beratung und Beschlußfassung über die Zulassung eines 
Wertpapiers zum Börsenhandel sind diejenigen Mitglieder ausge— 
schlossen, welche an der Einführung dieses Wertpapiers in den Börsen- 
handel beteiligt sind; für die ausscheidenden Mitglieder sind Stell- 
vertreter nach näherer Bestimmung der Börsenordnung zu berufen. 
Die Zulassungsstelle hat die Aufgabe und die Pflicht: 
a) die Vorlegung der Urkunden, welche die Grundlage für die zu 
emittierenden Wertpapiere bilden, zu verlangen und diese Ur- 
kunden zu prüfen; 
b) dafür zu sorgen, daß das Publikum über alle zur Beurteilung 
der zu emittierenden Wertpapiere notwendigen tatsächlichen 
und rechtlichen Verhältnisse soweit als möglich informiert 
wird, und bei Unvollständigkeit der Angaben die Emission 
nicht zuzulassen; 
J) Emissionen nicht zuzulassen, durch welche erhebliche allgemeine 
Interessen geschädigt werden oder welche offenbar zu einer 
Übervorteilung des Publikums führen. 
Die Zulassungsstelle darf die Emission ohne Angabe von Gründen 
ablehnen. Im übrigen werden die Bestimmungen über die Zusammen- 
setzung der Zahlungsstelle sowie über die Zulässigkeit einer Beschwerde 
gegen deren Entscheidungen durch die Börsenordnungen getroffen. Die 
Zulassungsstelle ist befugt, zum Börsenhandel zugelassene Wertpapiere 
von demselben auszuschließen. 
§ 37. Wird von der Zulassungsstelle einer Börse der Antrag 
auf Zulassung von Wertpapieren zum Börsenhandel abgelehnt, so hat 
die Zulassungsstelle den Vorständen der übrigen deutschen Börse- 
  
Fassung des G 8./5. 08.
	        
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