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496 Anhang VI. Börsengesetz vom 8. Mai 1908. 8 36—40.
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Die Befugnis der Landesregierung zu Anordnungen der im
Abs. 1 Ziffer 2 und 3 bezeichneten Art wird hierdurch nicht berührt,
soweit der Bundesrat von seiner Befugnis keinen Gebrauch gemacht
hat. Diese Anordnungen sind dem Reichskanzler zur Kenntnisnahme
mitzuteilen.
III. Zulassung von Wertpapieren zum Börsenhandel.
§ 36.1 Die Zulassung von Wertpapieren zum Börsenhandel
erfolgt an jeder Börse durch eine Kommission (Zulassungsstelle),
von deren Mitgliedern mindestens die Hälfte aus Personen bestehen
muß, die sich nicht berufsmäßig am Börsenhandel mit Wertpapieren
beteiligen.
Von der Beratung und Beschlußfassung über die Zulassung eines
Wertpapiers zum Börsenhandel sind diejenigen Mitglieder ausge—
schlossen, welche an der Einführung dieses Wertpapiers in den Börsen-
handel beteiligt sind; für die ausscheidenden Mitglieder sind Stell-
vertreter nach näherer Bestimmung der Börsenordnung zu berufen.
Die Zulassungsstelle hat die Aufgabe und die Pflicht:
a) die Vorlegung der Urkunden, welche die Grundlage für die zu
emittierenden Wertpapiere bilden, zu verlangen und diese Ur-
kunden zu prüfen;
b) dafür zu sorgen, daß das Publikum über alle zur Beurteilung
der zu emittierenden Wertpapiere notwendigen tatsächlichen
und rechtlichen Verhältnisse soweit als möglich informiert
wird, und bei Unvollständigkeit der Angaben die Emission
nicht zuzulassen;
J) Emissionen nicht zuzulassen, durch welche erhebliche allgemeine
Interessen geschädigt werden oder welche offenbar zu einer
Übervorteilung des Publikums führen.
Die Zulassungsstelle darf die Emission ohne Angabe von Gründen
ablehnen. Im übrigen werden die Bestimmungen über die Zusammen-
setzung der Zahlungsstelle sowie über die Zulässigkeit einer Beschwerde
gegen deren Entscheidungen durch die Börsenordnungen getroffen. Die
Zulassungsstelle ist befugt, zum Börsenhandel zugelassene Wertpapiere
von demselben auszuschließen.
§ 37. Wird von der Zulassungsstelle einer Börse der Antrag
auf Zulassung von Wertpapieren zum Börsenhandel abgelehnt, so hat
die Zulassungsstelle den Vorständen der übrigen deutschen Börse-
Fassung des G 8./5. 08.