Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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III. Zulassung von Wertpapieren zum Börsenhandel. 497 
für Wertpapiere Mitteilung zu machen. Dabei ist anzugeben, ob die 
Ablehnung mit Rücksicht auf örtliche Verhältnisse oder aus anderen 
Gründen erfolgt ist. In letzterem Falle darf die Zulassung von 
einer anderen Börse nur mit Zustimmung derjenigen Stelle erteilt 
werden, welche die Zulassung abgelehnt hat. 
Der Antragsteller hat anzugeben, ob das Gesuch um Zulassung 
bereits bei einer anderen Börse eingereicht ist, oder gleichzeitig ein— 
gereicht wird. Ist dies der Fall, so sollen die Wertpapiere nur mit 
ustimmung der anderen Zulassungsstelle zugelassen werden. 
§ 38.1 Der Antrag auf Zulassung von Wertpapieren ist von 
der Zulassungsstelle unter Bezeichnung des Antragstellers, des Be— 
trags sowie der Art der einzuführenden Wertpapiere zu veröffent— 
ichen. Zwischen dieser Veröffentlichung und der Einführung an 
er Börse muß eine Frist von mindestens sechs Tagen liegen. 
Vor der Einführung an der Börse ist ein Prospekt zu ver- 
öffentlichen, der die für die Beurteilung der einzuführenden Wert- 
papiere wesentlichen Angaben enthält. Das Gleiche gilt für Kon- 
vertierungen und Kapitalserhöhungen. Wird der Antrag gestellt, ein 
un einer deutschen Börse eingeführtes Wertpapier an einer anderen 
Korse zuzulassen, so kann die Landesregierung auf Antrag der Zu- 
assungsstelle genehmigen, daß von der Veröffentlichung eines Pro- 
seekts abgesehen wird. 
9 § 39.2 Deutsche Reichs= und Staatsanleihen sind an jeder 
drse zum Börsenhandel zugelassen. Zum Zwecke der Einführung 
der Börse sind dem Börsenvorstande die Merkmale der ein- 
zuführenden Wertpapiere mitzuteilen; die Veröffentlichung eines Pro- 
bekts ist nicht erforderlich. 
It § 40.3 Für Schuldverschreibungen, deren Verzinsung und 
Mczahlung von dem Reiche oder einem Bundesstaate gewährleistet 
éUnd für Schuldverschreibungen einer kommunalen Körperschaft, 
ge Kreditanstalt einer solchen Körperschaft, einer kommunalständischen 
be ditanstalt oder einer unter staatlicher Aufsicht stehenden Pfand- 
gie anstalt kann die Landesregierung (§ 1) anordnen, daß es der 
gittreichung eines Prospekts nicht bedarf. Mit dieser Anordnung 
die Zulassung zum Börsenhandel als erfolgt. 
vo Zum Zwecke der Einführung an der Börse sind dem Börsen- 
rstande der Betrag und die Merkmale der einzuführenden Wert- 
  
1 Fassung des G 8./5. 08. 
Desgl. 
2 Desgl. 
Friedberg, Handelsgesgbg. 9. Aufl. 32
	        
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