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498 Anhang VI. Börsengesetz vom 8. Mai 1908. 8 41—44.
papiere mitzuteilen; bei den Pfandbriefen und gleichartigen Schuld-
verschreibungen einer kommunalständischen öffentlichen Grundkredit-
anstalt oder einer unter staatlicher Aufsicht stehenden öffentlichen
Pfandbriefanstalt bedarf es der Angabe des Betrags nicht.
§ 41. Die Zulassung von Aktien eines zur Aktiengesellschaft
oder zur Kommanditgesellschaft auf Aktien umgewandelten Unter-
nehmens zum Börsenhandel darf vor Ablauf eines Jahres nach
Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister und vor der
Veröffentlichung der ersten Jahresbilanz nebst Gewinn= und Verlust-
rechnung nicht erfolgen. In besonderen Fällen kann diese Frist
von der Landesregierung (8 1) ganz oder teilweise erlassen werden-
Die Zulassung von Anteilscheinen oder staatlich nicht garan-
tierten Obligationen ausländischer Erwerbsgesellschaften ist davon
abhängig, daß die Emittenten sich auf die Dauer von fünf Jahren
verpflichten, die Bilanz sowie die Gewinn= und Verlustrechnung jähr-
lich nach Feststellung derselben in einer oder mehreren von der
Zulassungsstelle zu bestimmenden deutschen Zeitungen zu veröffent-
lichen.
§ 42. Für Wertpapiere, welche zur öffentlichen Zeichnung auf-
gelegt werden, darf vor beendeter Zuteilung an die Zeichner eine
amtliche Feststellung des Preises nicht erfolgen. Vor diesem Zeitpunkte
sind Geschäfte von der Benutzung der Börseneinrichtungen ausge-
schlossen und dürfen von den Kursmaklern nicht notiert werden. Auch
dürfen für solche Geschäfte Preislisten (Kurszettel) nicht veröffent-
licht oder in mechanisch hergestellter Vervielfältigung verbreitet
werden.
§ 43. Für Wertpapiere, deren Zulassung zum Börsenhandel
verweigert oder nicht nachgesucht ist, darf eine amtliche Feststellung
des Preises nicht erfolgen. Geschäfte in solchen Wertpapieren sin
von der Benutzung der Börseneinrichtungen ausgeschlossen und dürfen
von den Kursmaklern nicht vermittelt werden. Auch dürfen für sol 4
an der Börse abgeschlossenen Geschäfte Preislisten (Kurszettel) nicht
veröffentlicht oder in mechanisch hergestellter Vervielfältigung ver-
breitet werden, soweit nicht die Börsenordnung für besondere Fälle
Ausnahmen gestattet.
8§44.1 Der Bundesrat bestimmt den Mindestbetrag des Gründ-
kapitals, welcher für die Zulassung von Aktien an den einzelnen
. ...
" 1 Vgl. Bek., betreffend die Zulassung von Werthpapieren zum
Börsenhandel. Vom 11. Dezember 1896. (R#Bl 763.) Bek, be
treffend die Ergänzung der Bestimmungen über die Zulassunk