Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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Die Befugnis der Landesregierung, ergänzende Bestimmungen 
III. Zulassung von Wertpapieren zum Börsenhandel. 501 
  
zu treffen, wird hierdurch nicht berührt; diese Bestimmungen sind dem 
eichskanzler mitzuteilen. 
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10. 
11. 
  
die Plätze und die Termine, an denen die Zinsen oder Dividenden und 
die Kapitalbeträge zahlbar sind; den Zinssatz; die Fristen für die Ver- 
jährung des Anspruchs auf Zinsen oder Dividenden und auf die 
Kapitalbeträge; 
den im Falle des § 3 Absatz 4 festgesetzten Umrechnungskurs. 
6. Außerdem muß der Prospekt enthalten: 
bei Anleihen eines ausländischen Staates, einer ausländischen kommu- 
nalen Körperschaft oder kommunalen Kreditanstalt: 
1. eine Uebersicht über den letzten (ordentlichen und außerordentlichen) 
Haushalts-Etat des Gemeinwesens oder die Angabe, daß das Ge- 
meinwesen einen Haushalts-Etat nicht veröffentlicht; 
2. eine Uebersicht über die wesentlichen Ergebnisse der drei letzten Jahres- 
haushaltsabschlüsse des Gemeinwesens; 
eine Uebersicht über den Schuldenbestand des Gemeinwesens; 
sofern die Verbindlichkeiten, welche das Gemeinwesen innerhalb der 
letzten zehn Jahre aus Anleihen nach Maßgabe der öffentlichen An- 
leihebedingungen durch Zins= oder Kapitalzahlung zu erfüllen hatte, 
bisher unerledigt geblieben sind, die Mittheilung der darauf bezüg- 
lichen Umstände; 
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bei Antheilscheinen oder Schuldverschreibungen eines gewerblichen Unter- 
nehmens: 
1. eine Bezeichnung des Zwecks und des Umfanges des Unternehmens; 
2. Angaben über eine dem Unternehmen ertheilte Konzession (Privileg), 
deren Dauer und die das Unternehmen besonders belastenden Kon- 
zessionsbedingungen; 
3. Angaben über die Erwerbungsrechte, welche einem Anderen gegen- 
über dem Unternehmer zustehen; 
4. Angaben über die innerhalb der letzten drei Jahre eingetretenen Bau- 
oder Betriebsstörungen, durch welche die Ertragsfähigkeit des Unter- 
nehmens für längere Zeit wesentlich beeinträchtigt worden ist; 
5. Angaben über die Befugnisse, welche den Inhabern der Schuldver- 
schreibungen gegenüber dem Aussteller ein geräumt sind; 
" bei Grundkredit-Obligationen und Hypotheken-Pfandbriefen: 
die Angabe der wesentlichen Grundsätze, nach denen die Ermittelung 
des Werthes und die Beleihung der Pfandgegenstände erfolgt; 
2. die Angabe des Betrages, bis zu welchem Schuldverschreibungen und 
Pfandbriefe im Verhältniß zum Grundkapital und zu den Hypotheken 
ausgegeben werden dürfen; 
3. die Angabe des Bestandes an Hypotheken, Grundschulden und Dar- 
lehnsforderungen, sowie der Höhe der ausgegebenen, am Schlusse des 
letzten Kalendervierteljahres in Umlauf gewesenen Schuldverschrei- 
bungen;
	        
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