Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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502 Anhang VI. Börsengesetz vom 8. Mai 1908. 8 45. 
§ 45. Sind in einem Prospekt, auf Grund dessen Wertpapiere 
zum Börsenhandel zugelassen sind, Angaben, welche für die Beurtei- 
= . 
4. die Angabe der wesentlichen Befugnisse, welche den Inhabern der 
Schuldverschreibungen gegenüber den Ausstellern eingeräumt sind 
(Bestellung eines Pfandhalters, Faustpfandrechte und dergleichen) 
5. die Angabe der dem Staate, der Gemeinde u. s. w. zustehenden Auf- 
sichtsbefugnisse. 
7. Bei Aktien oder Schuldverschreibungen einer Aktiengesellschaft oder 
Kommanditgesellschaft auf Aktien muß der Prospekt außer dem durch die 88 
und 6 Erforderten angeben: 
den Gegenstand des Unternehmens; 
den Tag der Eintragung in das Handelsregister; 
die Höhe des Grundkapitals; 
die Art der Bestellung und Zusammensetzung des Aufsichtsraths und 
des Vorstandes, sowie die Namen der gegenwärtigen Mitglieder; 
K .— 
5. die Art, wie die Berufung der Generalversammlung der Aktionäre 
geschieht: 
6. die Art, wie die von der Gesellschaft ausgehenden Bekanntmachungen 
erfolgen; 
7. das Geschäftsjahr der Gesellschaft; 
8. die Bestimmungen über die Aufstellung der Bilanz, die Ansammlung 
von Reservefonds, die Vertheilung des Gewinns, das Stimmrecht un 
die Bezugsrechte der Aktionäre. Für inländische Gesellschaften genügt 
der Hinweis auf die betreffenden Vorschriften des Handelsgesetzbuchs, so—- 
weit diese durch den Gesellschaftsvertrag nicht abgeändert sind; 
9. die zu Gunsten einzelner Aktionäre bedungenen besonderen Vortheile, 
weit sie in fortlaufenden Bezügen oder in der Rückzahlung der Aktien 
bestehen; 
10. sofern nicht bereits zwei volle Jahre seit Eintragung der Gesellschaft 
das Handelsregister verflossen sind: die zu Gunsten einzelner Aktionäre 
bedungenen, nicht unter Ziffer 9 fallenden. besonderen Vortheile; die von 
der Gesellschaft übernommenen vorhandenen oder herzustellenden An- 
lagen oder sonstigen Vermögensstücke; die von Aktionären auf da 
Grundkapital gemachten Einlagen, welche nicht durch Baarzahlung zu 
leisten sind; der Gesammtaufwand, welcher zu Lasten der Gesellschaft an 
Aktionäre oder Andere als Entschädigung oder Belohnung für 
Gründung oder deren Vorbereitung gewährt ist; 
11. die in den letzten fünf Jahren vertheilten Dividenden; , 
12. die Bilanz des letzten Geschäftsjahrs nebst Gewinn= und Verlustrech 
nung oder — sofern das erste Geschäftsjahr der Gesellschaft noch ##t 
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abgelaufen ist — eine Gegenüberstellung der Vermögensstücke und Ver—- 
bindlichkeiten; and 
13. die Höhe der Hypothekenschulden und Anleihen, deren Fälligkeit un 
Tilgungsart; 
14. die Bezugsrechte der ersten Zeichner und anderer Personen.
	        
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