Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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III. Zulassung von Wertpapieren zum Börsenhandel. 503 
lung des Wertes erheblich sind, unrichtig, so haften diejenigen, welche 
den Prospekt erlassen haben, sowie diejenigen, von denen der Erlaß 
  
  
Bei Schuldverschreibungen einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung 
finden die vorstehenden Bestimmungen entsprechende Anwendung. 
8. Es sind beizugeben: . 
1. jedem Zulassungsantrage der Nachweis über den der Emission zu Grunde 
liegenden Rechtstitel (8 5 Ziffer 2), sowie über das Verhältniß zu früher 
ausgegebenen Werthen (8 5 Ziffer 8); . 
2. dem Antrage auf Zulassung der Anleihe eines ausländischen Staates, 
einer ausländischen kommunalen Körperschaft oder kommunalen Kredit- 
anstalt: der Nachweis, daß die durch § 6 A unter 1 bis 3 erforderten 
Uebersichten auf amtlichen Feststellungen beruhen; 
3. dem Antrage auf Zulassung der Werthe eines Unternehmens, welches 
auf einer Konzession beruht: die Konzessionsurkunde oder ein Auszug 
aus derselben, welcher die im § 6B unter 2 erforderten Angaben nach- 
weist; 
4. dem Antrage auf Zulassung von Aktien oder Schuldverschreibungen einer 
Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien: 
a) der Nachweis über die Eintragung in das Handelsregister; 
b) der Gesellschaftsvertrag; 
IC) der letzte Geschäftsbericht; 
d) bei inländischen Gesellschaften, sofern nicht bereits zwei volle Jahre 
seit der Eintragung in das Handelsregister verflossen sind, der nach 
Artikel 209 h sjetzt § 192, 193 Abs 1, 21] des Handelsgesetzbuchs 
von besonderen Revisoren erstattete Bericht. 
Die Beweisstücke sind in aller Form vorzulegen, welche nach dem Er- 
messen der Zulassungsstelle den Inhalt glaubhaft ergiebt. Den Beweisstücken, 
9 J in einer anderen als der deutschen, englischen oder französischen Sprache 
gefaßt sind, eine beglaubigte Uebersetzung beizufügen. 
u 9. Von den Erfordernissen in § 6 A unter 1 bis 3, sowie im 8 8 
nter 2 kann bei Anleihen solcher ausländischen Staaten ausnahmsweise ab- 
gesehen werden, deren Finanzverhältnisse so klar liegen und so allgemein be- 
annt sind, daß es einer weiteren Information des Publikums im Sinne des 
36 Absatz 3b des Börsengesetzes nicht bedarf. Bei Schuldverschreibungen 
har Gemeinwesen, Gesellschaften oder Personen, welche von solchen Staaten 
ahin sind, kann von den Erfordernissen im § 64A unter 1 bis 3, im § 68 
auarr 2 bis 4, im 8 7 unter 2, 4 bis 10, 12 und im § 8 unter 2 bis 4 
nahmsweise abgesehen werden. 
läng Eine derartige Ausnahmebewilligung ist unzulässig, wenn auf den aus- 
ischen Staat die im 8 6A unter 4 bezeichneten Voraussetzungen zutreffen. 
der „Die bewilligten Ausnahmen sind dem Staatskommissar unter Angabe 
ründe mitzutheilen. 
die gio- Nach Eingang des Zulassungsantrags verfügt die Zulassungsstelle 
des Berröffentlichung desselben, sofern er den Erfordernissen des § 38 Absatz 1 
Börsengesetzes entspricht.
	        
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