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IV. Börsenterminhandel. 505
Fortlaffung wesentlicher Tatsachen unvollständig ist und diese Un—
vollständigkeit auf böslichem Verschweigen oder auf der böslichen
Unterlassung einer ausreichenden Prüfung seitens derjenigen, welche
den Prospekt erlassen haben, oder derjenigen, von denen der Erlaß
des Prospekts ausgeht, beruht.
Die Ersatzpflicht wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß der Pro—
pekt die Angaben als von einem Dritten herrührend bezeichnet.
8 46. Die Ersatzpflicht erstreckt sich nur auf diejenigen Stücke,
welche auf Grund des Prospekts zugelassen und von dem Besitzer
auf Grund eines im Inland abgeschlossenen Geschäfts erworben sind.
Der Ersatzpflichtige kann der Ersatzpflicht dadurch genügen, daß
er das Wertpapier gegen Erstattung des von dem Besitzer nachge—
wiesenen Erwerbspreises oder desjenigen Kurswerts übernimmt, den
die Wertpapiere zur Zeit der Einführung hatten.
Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Besitzer des Papiers
die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben des Prospekts
ei dem Erwerbe kannte. Gleiches gilt, wenn der Besitzer des Papiers
bei dem Erwerbe die Unrichtigkeit der Angaben des Prospekts bei
nwendung derjenigen Sorgfalt, welche er in eigenen Angelegen-
duten beobachtet, kennen mußte, es sei denn, daß die Ersatzpflicht
urch bösliches Verhalten begründet ist.
§ 47. Der Ersatzanspruch verjährt in fünf Jahren seit der Zu-
assung der Wertpapiere.
hie § 48. Eine Vereinbarung, durch welche die nach den 88 45
is 47 begründete Haftung ermäßigt oder erlassen wird, ist unwirksam.
Weitergehende Ansprüche, welche nach den Vorschriften des bür-
berlichen Rechtes auf Grund von Verträgen erhoben werden können,
eiben unberührt.
bis 49. Für die Entscheidung der Ansprüche aus den 8§§ 45
n—ner ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes aus-
E ießlich das Landgericht des Ortes zuständig, an dessen Börse die
einführung des Wertpapiers erfolgte. Besteht an diesem Landgericht
Die Kammer für Handelssachen, so gehört der Rechtsstreit vor diese.
u §s Revision sowie die Beschwerde gegen Entscheidungen des Ober-
n esgerichts geht an das Reichsgericht.
IV. Börsenterminhandel.
Ba § 50. Die Zulassung von Waren oder Wertpapieren zum
Asenterminhandel erfolgt durch den Börsenvorstand nach näherer
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