Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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506 Anhang VI. Börsengesetz vom 8. Mai 1908. 8 51—54. 
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Bestimmung der Börsenordnung. Der Börsenvorstand ist befugt, 
die Zulassung zurückzunehmen. 
Vor der Zulassung sind die Geschäftsbedingungen für den Börsen— 
terminhandel in den zuzulassenden Waren oder Wertpapieren fest- 
zusetzen. 
Der Börsenvorstand hat vor der Zulassung von Waren zum 
Börsenterminhandel in jedem einzelnen Falle Vertreter der be- 
teiligten Erwerbskreise gutachtlich zu hören und das Ergebnis dem 
Reichskanzler mitzuteilen. Die Zulassung darf erst erfolgen, nach- 
dem der Reichskanzler erklärt hat, daß er zu weiteren Ermittelungen 
keinen Anlaß finde. 
Die Zulassung von Wertpapieren zum Börsenterminhandel dars 
nur erfolgen, wenn die Gesamtsumme der Stücke, in denen der 
Börsenterminhandel stattfinden soll, sich nach ihrem Neunwerte 
mindestens auf zwanzig Millionen Mark beläuft. 
Anteile einer inländischen Erwerbsgesellschaft dürfen nur mit 
Zustimmung der Gesellschaft zum Börsenterminhandel zugelassen wer- 
den. Eine erfolgte Zulassung ist auf Verlangen der Gesellschaft 
spätestens nach Ablauf eines Jahres von dem Tage an gerechnet, 
an welchem das Verlangen dem Börsenvorstande erklärt worden ist, 
zurückzunehmen. 
Der Bundesrat kann weitere Bestimmungen über die Voraus— 
setzungen der Zulassung treffen. 
§ 51. Sovweit Börsentermingeschäfte in bestimmten Waren oder 
Wertpapieren verboten sind oder die Zulassung zum Börsentermin- 
handel endgültig verweigert oder zurückgenommen worden ist, 1 
der Börsenterminhandel von der Benutzung der Börseneinrichtungen 
und der Vermittelung durch die Kursmakler ausgeschlossen. Findet 
an einer Börse ein Börsenterminhandel nach Geschäftsbedingungen 
statt, die von den festgesetzten Geschäftsbedingungen (8 50 Abf. ) 
abweichen, oder findet ein Börsenterminhandel in solchen Waren 
oder Wertpapieren statt, die zum Börsenterminhandel nicht zugelassen 
sind, so ist er durch Anordnung des Börsenvorstandes von der Be- 
nutzung der Börseneinrichtungen und der Vermittelung durch die 
Kursmakler auszuschließen. Der Börsenvorstand kann den Erlaß 
der Anordnung aussetzen, wenn Verhandlungen wegen Zulassung 
der Waren oder Wertpapiere zum Börsenterminhandel schweben. Die 
Aussetzung darf höchstens auf ein Jahr erfolgen. 
Soweit der Börsenterminhandel auf Grund des Abs. 1 von der 
Benutzung der Börseneinrichtungen und der Vermittelung durch die 
Kursmakler ausgeschlossen ist, dürfen für Börsentermingeschäfte, #o-
	        
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