Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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IV. Vörsenterminhandel. 507 
fern sie im Inland abgeschlossen sind, Preislisten (Kurszettel) nicht 
veröffentlicht oder in mechanisch hergestellter Vervielfältigung ver- 
breitet werden. 
852. Ein Börsentermingeschäft, das nicht gegen ein durch 
dieses Gesetz oder den Bundesrat erlassenes Verbot verstößt, ist nur 
nach Maßgabe der 88 53 bis 56 wirksam. 
§ 53. Das Geschäft ist verbindlich, wenn auf beiden Seiten 
als Vertragschließende Kaufleute, die in das Handelsregister einge- 
tragen sind oder deren Eintragung nach § 36 des Haneelsgesetz- 
buchs nicht erforderlich ist, oder eingetragene Genossenschaften be- 
teiligt sind. Personen, deren Gewerbebetrieb über den Umfang des 
leingewerbes nicht hinausgeht, gehören, auch wenn sie in das Han- 
elsregister eingetragen sind, nicht zu den Kaufleuten im Sinne 
dieser Vorschrift. 
Den im Abs. 1 bezeichneten Kaufleuten stehen gleich: 
1. Personen, die zur Zeit des Geschäftsabschlusses oder früher berufs- 
mäßig Börsentermingeschäfte oder Bankiergeschäfte betrieben 
haben oder zum Besuch einer dem Handel mit Waren der bei dem 
Geschäft in Frage kommenden Art oder einer dem Handel mit 
Wertpapieren dienenden Börse mit der Besugnis zur Teilnahme 
am Börsenhandel dauernd zugelassen waren; 
2. Personen, die im Inlande zur Zeit des Geschäftsabschlusses weder 
einen Wohnsitz noch eine gewerbliche Niederlassung haben. 
8§54. Betrifft das Geschäft Wertpapiere und gehört der eine 
Teil nicht zu den Personen, die nach § 53 Börsentermingeschäfte ab- 
ließen können, ist aber der andere Teil ein Kaufmann oder eine 
Genossenschaft der im § 53 Abs. 1 bezeichneten Art und hat sich 
ieser Teil für die Erfüllung des Geschäfts eine Sicherheit bestellen 
assen, so ist er befugt, aus der Sicherheit Befriedigung zu suchen; 
auch ist das Geschäft für ihn verbindlich. 
-[ Die Sicherheitsleistung hat die im Abs. 1 bezeichneten Wir- 
ungen nur, wenn die Sicherheit aus Geld oder aus Wertpapieren, 
le einen Kurswert haben, besteht und der Besteller dem anderen 
eile gegenüber schriftlich und ausdrücklich erklärt, daß die Sicher- 
eit zur Deckung von Verlusten aus Börsentermingeschäften dienen soll. 
. Das Schriftstück, in dem die Erklärung abgegeben wird, darf 
ndere Erklärungen des Bestellers der Sicherheit nicht enthalten. 
E Besteht die Sicherheit aus Wertpapieren, so müssen sie in der 
rklärung nach Gattung und nach Zahl oder Nennwert bezeichnet sein. 
nichtirine Erklärung, die diesen Vorschriften nicht entspricht, ist 
ig.
	        
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