Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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508 Anhang VI. Börsengesetz vom 8. Mai 1908. Ss 55—63. 
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Zur Wahrung der schriftlichen Form genügt die telegraphische 
übermittelung. Wird diese Form gewählt, so kann nachträglich die 
Abgabe einer schriftlichen Erklärung verlangt werden. 
Eine Erklärung, durch die eine Anderung der bestellten Sicher- 
heit bewirkt wird, ist insoweit nicht stempelpflichtig, als der bis- 
herige Gesamtnennwert der Sicherheit nicht überschritten wird. 
8 55. Das auf Grund des Geschäfts Geleistete kann nicht des- 
halb zurückgefordert werden, weil für den Leistenden nach den 88 52 
bis 54 eine Verbindlichkeit nicht bestanden hat. 
§ 56. Gegen Forderungen aus Börsentermingeschäften ist eine 
Aufrechnung auf Grund anderer Börsentermingeschäfte auch dann 
zulässig, wenn diese Geschäfte nach den §§ 52 bis 54 für den Auf- 
rechnenden eine Forderung nicht begründen. 
§ 57. Ein nicht verbotenes Börsentermingeschäft gilt als von 
Anfang an verbindlich, wenn der eine Teil bei oder nach dem Ein- 
tritte der Fälligkeit sich dem anderen Teile gegenüber mit der Be- 
wirkung der vereinbarten Leistung einverstanden erklärt und der 
andere Teil diese Leistung an ihn bewirkt hat. 
§ 58. Gegen Ansprüche aus Börsentermingeschäften in Waren 
oder Wertpapieren, die zum Börsenterminhandel zugelassen sind 
(§ 50), kann von demjenigen, für welchen das Geschäft nach den 
Vorschriften der §§ 53, 54, 57 verbindlich ist, ein Einwand aus den 
88 762 und 764 des Bürgerlichen Gesetzbuchs: nicht erhoben werden- 
Soweit gegen die bezeichneten Ansprüche ein solcher Einwand zulässig 
bleibt, finden die Vorschriften der §88 54 und 56 über die Befriedi- 
gung aus der Sicherheit und die Zulässigkeit der Aufrechnung ent- 
sprechende Anwendung. 
§ 59. Die Vorschriften der §8 52 bis 58 gelten auch für eine 
Vereinbarung, durch die der eine Teil zum Zwecke der Erfüllung 
einer Schuld aus einem nicht verbotenen Börsentermingeschäfte dem 
anderen Teile gegenüber eine Verbindlichkeit eingeht, insbesondere 
für ein Schuldanerkenntnis. 
§ 60. Die Vorschriften der §§ 52 bis 59 finden auch Anwen- 
dung auf die Erteilung und Übernahme von Aufträgen sowie au 
die Vereinigung zum Zwecke des Abschlusses von nicht verbotenen 
Börsentermingeschäften. 
8 61. Die Vorschriften der §g 52 bis 60 finden auch An- 
wendung, wenn das Geschäft im Auslande geschlossen oder zu e'- 
füllen ist. 
. 
1 Siehe oben zu HBE § 376 S. 198. 199.
	        
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