—
512 Anhang VI. Börsengesetz vom 8. Mai 1908. 8 67.
.
.
1. Erzeuger oder Verarbeiter von Waren derselben Art, wie die,
welche den Gegenstand des Geschäfts bilden, oder
Bei der Untersuchung der Ware und Festsetzung eines Mehr= oder
Minderwerts sind bei Weizen, Roggen, Hafer oder Mais Beschaffenheit und
Naturalgewicht, bei Roggenmehl Beschaffenheit des Mehles und Beschaffen-
heit der Säcke zu berücksichtigen.
Ergibt sich bei Weizen, Roggen, Hafer oder Mais auf Grund dieser
Untersuchung ein Mehr= oder Minderwert bis zu 2 Mark für die Tonné,
so ist der Käufer zur Abnahme unter Vergütung des Mehrwerts oder Ab-
zug des Minderwerts verpflichtet. Ein Mehrwert über 2 Mark für die Tonne
ist nicht zu vergüten. Bei einem Minderwerte von mehr als 2 Mark für
die Tonne ist die Ware nicht lieferbar.
Ergibt sich bei Roggenmehl auf Grund dieser Untersuchungen ein Mehr-
oder Minderwert bis zu durchschnittlich 25 Pfennig für 100 Kilogramm
Mehl, so ist der Käufer zur Abnahme unter Vergütung des Mehrwerts
oder Abzug des Minderwerts verpflichtet. Ein Mehrwehrt über 25 Pfennig
für 100 Kilogramm Mehl ist nicht zu vergüten. Bei einem Minderwerte
von mehr als 25 Pfennig für 100 Kilogramm Mehl ist die Ware nicht
lieferbar. Ergibt sich durch die Untersuchung ein Minderwert der Säcke bis
zu durchschnittlich 10 Pfennig für das Stück, so ist der Käufer zur Ab-
nahme unter Abzug des Minderwerts verpflichtet. Bei einem höheren
Minderwerte der Säcke ist die Ware nicht lieferbar.
V. Bei Weizen, Roggen, Hafer oder Mais hat die Andienung in Posten
von je 50 Tonnen schriftlich unter Beifügung einer Bescheinigung über die
Lieferbarkeit zu erfolgen und muß dem Käufer an einem Werktage bis
12 Uhr mittags zugestellt sein. Endet die Lieferzeit an einem Sonn- oder
Feiertage, so muß die Andienung spätestens an dem vorhergehenden Werl-
tag erfolgen. Die Andienung kann an Dritte weitergegeben werden. Die
Weitergabe muß unverzüglich erfolgen. Die Umlaufszeit der Andienung
endet am Andienungstage nachmittags 5 Uhr.
Der Verkäufer ist berechtigt, jeden einzelnen Posten von zwei ver-
schiedenen Stellen zu liefern. Die Ware ist innerhalb von 6 Tagen, ein-
schließlich des Tages der Andienung, Zug um Zug gegen Zahlung abzu-
nehmen. Endet die Frist an einem Sonn= oder Feiertage, so muß die Ab-
nahme spätestens am vorhergehenden Werktag erfolgen. #
Das Andienungsschreiben und die Bescheinigung der Sachverständigen
müssen enthalten:
bei Lieferungen vom Kahn:
1. das Datum;
2. den Namen des Schiffers, die Nummer des Kahnes und den Ort der
Abladung; ·
3. den Standort des Kahnes, vorbehaltlich einer Änderung bei polizeilicher
Anordnung;
bei Lieferungen vom Speicher:
das Datum;
die genaue Bezeichnung des Postens nach Lagerraum und Menge.
X —