Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

I!V. Börsenterminhandel. 513 
  
2. solche Kaufleute oder eingetragene Genossenschaften, zu deren 
Geschäftsbetriebe der Ankauf, der Verkauf oder die Beleihung 
von Getreide oder Erzeugnissen der Getreidemüllerei gehört. 
Erfolgt die Lieferung von einem nicht am schiffbaren Wasser belegenen 
Speicher, so ist die Ware kostenfrei auf den Wagen zu liefern; im übrigen 
hat der Empfänger die Kosten der Übergabe und Abnahme der Ware zu 
tragen, insoweit sie die angemessenen Sätze nicht überschreiten. Etwaige 
ehrkosten fallen dem Verkäufer zur Last. Über die Angemessenheit ent- 
cäheidet in Streitfällen der Börsenvorstand, Abteilung Produktenbörse, zu Berlin. 
Der Verkäufer hat das Recht, 5 Prozent mehr oder weniger zu liefern. 
broitt sich bei einem Posten ein Fehlgewicht von mehr als 5 Prozent, so 
ann die Abnahme abgelehnt werden. Die Ablehnung muß jedoch inner- 
alb der vertragsmäßigen Abnahmefrist erklärt werden. Ein Mehr= oder 
indergewicht wird zum Preise des Abnahmetags, falls jedoch die Abnahme 
nach Ablauf der vertragsmäßigen Frist von 6 Tagen erfolgt, zum Preise 
es letzten Tages der Abnahmefrist berechnet. 
VI. Bei Roggenmehl hat die Andienung im Posten von je 150 Sack 0 
und 150 Sack I schriftlich unter Beifügung einer Bescheinigung über die 
leferbarkeit zu erfolgen; sie muß dem Käufer an einem Werktage bis 
Uhr mittags zugestellt sein. Endet die Lieferzeit an einem Sonn= oder 
werrtage, so muß die Andienung spätestens an dem vorhergehenden Werk- 
W erfolgen. Die Andienung kann an Dritte weitergegeben werden. Die 
à eitergabe muß unverzüglich erfolgen. Die Umlaufzeit der Andienung endet 
m Andienungstage nachmittags 5 Uhr. 
schi Der Verkäufer ist berechtigt, jeden einzelnen Posten von zwei ver— 
hiedenen Stellen zu liefern. Die Ware ist innerhalb 5 Werktagen ein— 
ließlich des Tages der Andienung, Zug um Zug gegen Zahlung abzu— 
men. Endet die Frist an einem Sonn= oder Feiertage, so muß die Ab- 
hme spätestens am vorhergehenden Tage erfolgen. 
mi Das Andienungsschreiben und die Bescheinigung der Sachverständigen 
issen enthalten: 
das Datum; 
. die genaue Bezeichnung des Postens nach Lagerraum und Menge. 
Der Empfänger hat die Kosten der Übergabe und der Abnahme der 
tue zu tragen, insoweit sie die angemessenen Sätze nicht überschreiten. 
heit ige Mehrkosten fallen dem Verkäufer zur Last. Über die Angemessen- 
brs entscheidet in Streitfällen der Börsenvorstand, Abteilung Produkten- 
oder zu Berlin. Fehlen bei einem Posten von 300 Sack mehr als 4 Säcke 
wie befinden sich dabei mehr als 10 Säcke, welche unter 99 Kilogramm 
jeben, so kann die Abnahme abgelehnt werden. Die Ablehnung muß 
wird innerhalb der vertragsmäßigen Frist erklärt werden. Ein Fehlgewicht 
zum Preise des Abnahmetags, falls jedoch die Abnahme nach Ablauf 
ayesertragsmäßigen Frist von 5 Tagen erfolgt, zum Preise des letzten 
Verkän er Abnahmefrist berechnet. Die Kosten der Verwiegung trägt der 
äuf fer, wenn das Untergewicht mehr als ½ Prozent beträgt, sonst der 
er. Übergewicht wird nicht vergütet. 
Friedberg, Handelsgesgbg. 9. Aufl. 33 
  
der
	        
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