Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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V. Ordnungsstrafverfahren. 515 
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Absicht des einen Teiles auf die Zahlung des Unterschieds gerichtet 
ist, der andere Teil aber diese Absicht kennt oder kennen muß. 
Die Vorschriften der 88 762, 764 des Bürgerlichen Gesetzbuchs! 
bleiben bei einem auf die Lieferung von Getreide oder Erzeugnissen 
der Getreidemüllerei lautenden Vertrag außer Anwendung. 
§ 69. Die Vorschriften der §§ 64, 66, 68 gelten auch für eine 
Vereinbarung, durch die der eine Teil zum Zwecke der Erfüllung einer 
chuld aus einem verbotenen Börsentermingeschäft oder einem Ge- 
schäfte der im § 68 bezeichneten Art dem anderen Teile gegenüber 
eine Verbindlichkeit eingeht, insbesondere für ein Schuldanerkenntnis. 
§ 70. Die Vorschriften der §§ 64, 66, 68, 69 finden auch An- 
wendung auf die Erteilung und Übernahme von Aufträgen sowie auf 
die Vereinigung zum Zwecke des Abschlusses von verbotenen Börsen- 
termingeschäften oder von Geschäften der im § 68 bezeichneten Art. 
  
V. Ordnungsstrafverfahren. 
§ 71. Wer ein verbotenes Börsentermingeschäft in Getreide oder 
Erzeugnissen der Getreidemüllerei schließt, hat, wenn die Zuwider- 
andlung vorsätzlich begangen ist, eine Ordnungsstrafe bis zu zehn- 
tausend Mark verwirkt. 
§ 72. Die Verfolgung der nach § 71 strafbaren Handlungen 
verjährt in drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem sie 
Cgangen sind. Die Vorschriften der §8 68, 69 des Strafgesetzbuchs 
finden entsprechende Anwendung. 
§ 73. Für die Verhandlung und Entscheidung über die Fest- 
bung von Ordnungsstrafen werden durch die Landesregierungen bei 
en Börsen, welche dem Handel mit Getreide oder Erzeugnissen der 
ctreidemüllerei dienen, Kommissionen gebildet. 
a Die Landesregierungen können für mehrere Börsen eine gemein- 
chaftliche Kommission bei einer dieser Börsen bilden. 
b 8 74. Die Entscheidung der Kommissionen über die Festsetzung 
on Ordnungsstrafen können von dem Staatskommissar sowie von 
* Beschuldigten mit der Berufung angefochten werden. Für die 
erhandlung und Entscheidung über die Berufung wird durch den 
undesrat eine Berufungskommission gebildet. 
Mit § 75. Die Kommissionen entscheiden in der Besetzung von fünf 
8 hliedern, die Berufungskommission entscheidet in der Besetzung von 
Beifn Mitgliedern, einschließlich der Vorsitzenden. Die Hälfte der 
us ver muß aus Vertretern des Handels, die andere Hälfte muß 
SBertretern der Landwirtschaft bestehen. 
B# 762, 764 f. oben zu HGGB § 376 S. 198. 199. 
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