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V. Ordnungsstrafverfahren. 515
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Absicht des einen Teiles auf die Zahlung des Unterschieds gerichtet
ist, der andere Teil aber diese Absicht kennt oder kennen muß.
Die Vorschriften der 88 762, 764 des Bürgerlichen Gesetzbuchs!
bleiben bei einem auf die Lieferung von Getreide oder Erzeugnissen
der Getreidemüllerei lautenden Vertrag außer Anwendung.
§ 69. Die Vorschriften der §§ 64, 66, 68 gelten auch für eine
Vereinbarung, durch die der eine Teil zum Zwecke der Erfüllung einer
chuld aus einem verbotenen Börsentermingeschäft oder einem Ge-
schäfte der im § 68 bezeichneten Art dem anderen Teile gegenüber
eine Verbindlichkeit eingeht, insbesondere für ein Schuldanerkenntnis.
§ 70. Die Vorschriften der §§ 64, 66, 68, 69 finden auch An-
wendung auf die Erteilung und Übernahme von Aufträgen sowie auf
die Vereinigung zum Zwecke des Abschlusses von verbotenen Börsen-
termingeschäften oder von Geschäften der im § 68 bezeichneten Art.
V. Ordnungsstrafverfahren.
§ 71. Wer ein verbotenes Börsentermingeschäft in Getreide oder
Erzeugnissen der Getreidemüllerei schließt, hat, wenn die Zuwider-
andlung vorsätzlich begangen ist, eine Ordnungsstrafe bis zu zehn-
tausend Mark verwirkt.
§ 72. Die Verfolgung der nach § 71 strafbaren Handlungen
verjährt in drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem sie
Cgangen sind. Die Vorschriften der §8 68, 69 des Strafgesetzbuchs
finden entsprechende Anwendung.
§ 73. Für die Verhandlung und Entscheidung über die Fest-
bung von Ordnungsstrafen werden durch die Landesregierungen bei
en Börsen, welche dem Handel mit Getreide oder Erzeugnissen der
ctreidemüllerei dienen, Kommissionen gebildet.
a Die Landesregierungen können für mehrere Börsen eine gemein-
chaftliche Kommission bei einer dieser Börsen bilden.
b 8 74. Die Entscheidung der Kommissionen über die Festsetzung
on Ordnungsstrafen können von dem Staatskommissar sowie von
* Beschuldigten mit der Berufung angefochten werden. Für die
erhandlung und Entscheidung über die Berufung wird durch den
undesrat eine Berufungskommission gebildet.
Mit § 75. Die Kommissionen entscheiden in der Besetzung von fünf
8 hliedern, die Berufungskommission entscheidet in der Besetzung von
Beifn Mitgliedern, einschließlich der Vorsitzenden. Die Hälfte der
us ver muß aus Vertretern des Handels, die andere Hälfte muß
SBertretern der Landwirtschaft bestehen.
B# 762, 764 f. oben zu HGGB § 376 S. 198. 199.
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