Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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516 Anhang VI. Börsengesetz vom 8. Mai 1908. 8 76 -81. 
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§ 76. Die Vorsitzenden der Kommissionen und der Berufungs- 
kommission müssen Reichs= oder Staatsbeamte sein. 
Die Bestimmungen über die Berufung der erforderlichen Zahl 
von Beisitzern für die Kommissionen erläßt die Landesregierung. 
Die Bestimmungen über die Berufung der erforderlichen Zahl 
von Beisitzern für die Berufungskommission erläßt der Bundesrat. 
Das Amt der Beisitzer ist ein Ehrenamt. Die Beisitzer erhalten 
Vergütung der Reisekosten. Die Vorschriften des § 56 des Ge- 
richtsverfassungsgesetzes 1 finden mit der Maßgabe entsprechende An- 
wendung, daß über die Beschwerde der Vorsitzende der Berufungs- 
kommission entscheidet. 
§ 77. Zuständig ist die Kommission, die für diejenige Börse ge- 
bildet ist, welche für das Geschäft in Betracht kommt. 
Ist ungewiß, welche Kommission zuständig ist, so erfolgt die 
Bestimmung der zuständigen Kommission durch den Vorsitzenden der 
Berufungskommission. 
§ 78. Anzeigen von Zuwiderhandlungen können bei dem Vor- 
sitzenden der Kommission mündlich oder schriftlich angebracht werden. 
Die mit der Aufsicht über die Börsen oder mit der Börsenleitung 
betrauten Organe sind verpflichtet, Handlungen, die zur Festsetzung 
einer Ordnungsstrafe Anlaß geben können, zur Kenntnis des Vor- 
sitzenden der Kommission zu bringen. 
Personen, die der Begehung einer durch dieses Gesetz mit Ord- 
nungsstrafe bedrohten Handlung verdächtig sind, ist auf Antrag des 
Staatskommissars oder von Amts wegen durch Anordnung des Vor- 
sitzenden die Vorlegung eines Verzeichnisses aufzugeben, in welchem 
die von ihnen über Getreide oder Erzeugnisse der Getreidemüllerei 
abgeschlossenen Geschäfte, insoweit sie der unter Tarifnummer 4b des 
Reichsstempelgesetzes vom 3. Juni 1906 (Reichs-Gesetzbl. S. 695) an- 
geordneten Abgabe unterliegen, aufzuführen sind. Die Zeit, au 
welche das Verzeichnis sich zu erstrecken hat, bestimmt der Vor- 
sitzende. Dem Verzeichnisse sind die aus Anlaß der Geschäfte abge- 
—— Äv. 
1 GG 56. Schöffen und Vertrauensmänner des Ausschusses, welche ohne 
genügende Entschuldigung zu den Sitzungen nicht rechtzeitig sich einfinden oder 
ihren Obliegenheiten in anderer Weise sich entziehen, sind zu einer Ordnungs- 
strafe von fünf bis zu eintausend Mark, sowie in die verursachten Kosten zu 
verurteilen. 
Die Verurteilung wird durch den Amtsrichter nach Anhörung der Staats- 
anwaltschaft ausgesprochen. Erfolgt nachträglich genügende Entschuldigung, 
so kann die Verurteilung ganz oder teilweise zurückgenommen werden. Gegen 
die Entscheidungen findet Beschwerde von seiten des Verurteilten nach den 
Vorschriften der Strafprozeßordnung statt. 
 
	        
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