Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

— —— 
V. Ordnungsstrafverfahren. 517 
— 
— [ ——-- 
sandten und empfangenen Handelsbriefe in Abschrift oder Urschrift 
sowie die Schlußnoten (8 12 des Reichsstempelgesetzes) beizufügen. 
§ 79. Auf das Verfahren finden die Vorschriften des 8 11, des 
§ 12 Abs. 1, des § 14, des § 16 Abs. 1 bis 3, 5 sowie der §8 18 
bis 25 entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den nach- 
folgenden Vorschriften Abweichungen ergeben. 
§ 80. Die Entscheidungen der Kommissionen erfolgen nach 
Stimmenmehrheit. Die außerhalb der Hauptverhandlung erforderlich 
werdenden Entscheidungen werden von dem Vorsitzenden erlassen. 
Die Einstellung des Verfahrens darf nur mit Zustimmung des Staats- 
ommissars erfolgen. Der Vorsitzende kann von allen öffentlichen 
Behörden Auskunft verlangen und Ermittelungen vornehmen. 
8 81. Auf die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen 
finden die Vorschriften der 88 48 bis 64, 66 bis 80, 82 bis 86 der 
Strafprozeßordnung! entsprechende Anwendung. 
— 
1 StPO 8§ 48. Die Ladung der Zeugen geschieht unter Hinweis auf 
die gesetzlichen Folgen des Ausbleibens. 
Die Ladung einer dem aktiven Heere oder der aktiven Marine ange- 
hörenden Person des Soldatenstandes als Zeugen erfolgt durch Ersuchen 
der Militärbehörde. 
8 49. Der Reichskanzler, die Minister eines Bundesstaates, die Mit- 
hlieder der Senate der freien Hansestädte, die Vorstände der obersten 
Neichsbehörden und die Vorstände der Ministerien sind an ihrem Amtssitze 
fder, wenn sie sich außerhalb desselben aufhalten, an ihrem Aufenthaltsorte 
u vernehmen. 
Die Mitglieder des Bundesrats sind während ihres Aufenthalts am 
Sitze des Bundesrats an diesem Sitze, und die Mitglieder einer deutschen 
zesetzgebenden Versammlung während der Sitzungsperiode und ihres Auf- 
enthalts am Orte der Versammlung an diesem Orte zu vernehmen. 
Zu einer Abweichung von den vorstehenden Bestimmungen bedarf es: 
in betreff des Reichskanzlers der Genehmigung des Kaisers, 
in betreff der Minister und der Mitglieder des Bundesrats der Ge- 
nehmigung des Landesherrn, 
in betreff der Mitglieder der Senate der freien Hansestädte der Ge- 
nehmigung des Senats, 
in betreff der übrigen vorbezeichneten Beamten der Genehmigung 
ihres unmittelbaren Vorgesetzten, 
in betreff der Mitglieder einer gesetzgebenden Versammlung der Ge- 
nehmigung der letzteren. 
ist 50. Ein ordnungsmäßig geladener Zeuge, welcher nicht erscheint, 
u in die durch das Ausbleiben verursachten Kosten, sowie zu einer Geld— 
afe bis zu dreihundert Mark, und für den Fall, daß diese nicht beigetrieben 
erden kann, zur Strafe der Haft bis zu sechs Wochen zu verurteilen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.