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V. Ordnungsstrafverfahren. 517
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sandten und empfangenen Handelsbriefe in Abschrift oder Urschrift
sowie die Schlußnoten (8 12 des Reichsstempelgesetzes) beizufügen.
§ 79. Auf das Verfahren finden die Vorschriften des 8 11, des
§ 12 Abs. 1, des § 14, des § 16 Abs. 1 bis 3, 5 sowie der §8 18
bis 25 entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den nach-
folgenden Vorschriften Abweichungen ergeben.
§ 80. Die Entscheidungen der Kommissionen erfolgen nach
Stimmenmehrheit. Die außerhalb der Hauptverhandlung erforderlich
werdenden Entscheidungen werden von dem Vorsitzenden erlassen.
Die Einstellung des Verfahrens darf nur mit Zustimmung des Staats-
ommissars erfolgen. Der Vorsitzende kann von allen öffentlichen
Behörden Auskunft verlangen und Ermittelungen vornehmen.
8 81. Auf die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen
finden die Vorschriften der 88 48 bis 64, 66 bis 80, 82 bis 86 der
Strafprozeßordnung! entsprechende Anwendung.
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1 StPO 8§ 48. Die Ladung der Zeugen geschieht unter Hinweis auf
die gesetzlichen Folgen des Ausbleibens.
Die Ladung einer dem aktiven Heere oder der aktiven Marine ange-
hörenden Person des Soldatenstandes als Zeugen erfolgt durch Ersuchen
der Militärbehörde.
8 49. Der Reichskanzler, die Minister eines Bundesstaates, die Mit-
hlieder der Senate der freien Hansestädte, die Vorstände der obersten
Neichsbehörden und die Vorstände der Ministerien sind an ihrem Amtssitze
fder, wenn sie sich außerhalb desselben aufhalten, an ihrem Aufenthaltsorte
u vernehmen.
Die Mitglieder des Bundesrats sind während ihres Aufenthalts am
Sitze des Bundesrats an diesem Sitze, und die Mitglieder einer deutschen
zesetzgebenden Versammlung während der Sitzungsperiode und ihres Auf-
enthalts am Orte der Versammlung an diesem Orte zu vernehmen.
Zu einer Abweichung von den vorstehenden Bestimmungen bedarf es:
in betreff des Reichskanzlers der Genehmigung des Kaisers,
in betreff der Minister und der Mitglieder des Bundesrats der Ge-
nehmigung des Landesherrn,
in betreff der Mitglieder der Senate der freien Hansestädte der Ge-
nehmigung des Senats,
in betreff der übrigen vorbezeichneten Beamten der Genehmigung
ihres unmittelbaren Vorgesetzten,
in betreff der Mitglieder einer gesetzgebenden Versammlung der Ge-
nehmigung der letzteren.
ist 50. Ein ordnungsmäßig geladener Zeuge, welcher nicht erscheint,
u in die durch das Ausbleiben verursachten Kosten, sowie zu einer Geld—
afe bis zu dreihundert Mark, und für den Fall, daß diese nicht beigetrieben
erden kann, zur Strafe der Haft bis zu sechs Wochen zu verurteilen.