518 Anhang VI. Börsengesetz vom 8. Mai 1908. 8 81.
Die Beeidigung von Zeugen und Sachverständigen darf unter-
bleiben, wenn der Staatskommissar zustimmt. Sie kann bereits im
Vorverfahren erfolgen.
Die Verhängung von Zwangsmaßregeln sowie die Festsetzung
von Strafen gegen Zeugen und Sachverständige, welche der Ladung
keine Folge leisten oder ihre Aussage oder deren Beeidigung ver-
Auch ist die zwangsweise Vorführung des Zeugen zulässig. Im Falle
wiederholten Ausbleibens kann die Strafe noch einmal erkannt werden.
Die Verurteilung in Strafe und Kosten unterbleibt, wenn das Aus-
bleiben des Zeugen genügend entschuldigt ist. Erfolgt nachträglich genügende
Entschuldigung, so werden die gegen den Zeugen getroffenen Anordnungen
wieder aufgehoben.
Die Befugnis zu diesen Maßregeln steht auch dem Untersuchungsrichter,
dem Amtsrichter im Vorverfahren, sowie dem beauftragten und ersuchten
Richter zu.
Die Festsetzung und die Vollstreckung der Strafe gegen eine dem aktiven
Heere oder der aktiven Marine angehörende Militärperson erfolgt auf Er-
suchen durch das Militärgericht, die Vorführung einer solchen Person durch
Ersuchen der Militärbehörde.
§ 51. Zur Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt:
1. der Verlobte des Beschuldigten;
2. der Ehegatte des Beschuldigten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht;
3. diejenigen, welche mit dem Beschuldigten in gerader Linie verwandt,
verschwägert oder durch Adoption verbunden, oder in der Seitenlinie
bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade ver-
schwägert sind, auch wenn die Ehe, durch welche die Schwägerschaft be-
gründet ist, nicht mehr besteht.
Die bezeichneten Personen sind vor jeder Vernehmung über ihr Recht
zur Verweigerung des Zeugnisses zu belehren. Sie können den Verzicht
auf dieses Recht auch während der Vernehmung widerrufen.
§ 52. Zur Verweigerung des Zeugnisses sind ferner berechtigt:
1. Geistliche in Ansehung desjenigen, was ihnen bei Ausübung der Seel-
sorge anvertraut ist; "
2. Verteidiger des Beschuldigten in Ansehung desjenigen, was ihnen in
dieser ihrer Eigenschaft anvertraut ist; -
3. Rechtsanwälte und Arzte in Ansehung desjenigen, was ihnen bei Aus-
übung ihres Berufs anvertraut ist.
Die unter Nr. 2, 3 bezeichneten Personen dürfen das Zeugnis nicht
verweigern, wenn sie von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit entbun-
den sind.
§ 53. Offentliche Beamte, auch wenn sie nicht mehr im Dienste sind,
dürfen sich über Umstände, auf welche sich ihre Pflicht zur Amtsverschwiegen“
heit bezieht, als Zeugen nur mit Genehmigung ihrer vorgesetzten Dienst“
behörde oder der ihnen zuletzt vorgesetzt gewesenen Dienstbehörde vor-
nommen werden. Für den Reichskanzler bedarf es der Genehmigung des