Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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520 Anhang VI. Börsengesetz vom 8. Mai 1908. 882. 
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8 82. Im Laufe des Verfahrens kann die Vorlegung der Han- 
delsbücher eines Beschuldigten angeordnet werden. 
Der Beschuldigte kann zur Befolgung der Anordnung durch 
Ordnungsstrafen angehalten werden; die einzelne Strafe darf den 
  
  
der nach der Vernehmung zu leistende Eid laute: 
daß Zeuge nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt, nichts 
verschwiegen und nichts hinzugesetzt habe. 
§ 62. Der Eid beginnt mit den Worten: 
„Ich schwöre bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden“ 
und schließt mit den Worten: 
„So wahr mir Gott helfe“. 
§ 63. Der Eid wird mittels Nachsprechens oder Ablesens der die 
Eidesnorm enthaltenden Eidesformel geleistet. Der Schwörende soll bei 
der Eidesleistung die rechte Hand erheben. 
Stumme, welche schreiben können, leisten den Eid mittels Abschreibens 
und Unterschreibens der die Eidesnorm enthaltenden Eidesformel. 
Stumme, welche nicht schreiben können, leisten den Eid mit Hülfe 
eines Dolmetschers durch Zeichen. 
§ 64. Der Eidesleistung wird gleichgeachtet, wenn ein Mitglied einer 
Religionsgesellschaft, welcher das Gesetz den Gebrauch gewisser Beteuerungs- 
formeln an Stelle des Eides gestattet, eine Erklärung unter der Be- 
teuerungsformel dieser Religionsgesellschaft abgibt. 
§s 66. Wird der Zeuge, nachdem er eidlich vernommen worden ist, 
in demselben Vorverfahren oder in demselben Hauptverfahren nochmals 
vernommen, so kann der Richter statt der nochmaligen Beeidigung den 
Zeugen die Richtigkeit seiner Aussage unter Berufung auf den früher ge- 
leisteten Eid versichern lassen. 
§ 67. Die Vernehmung beginnt damit, daß der Zeuge über Vornamen 
und Zunamen, Alter, Religionsbekenntnis, Stand oder Gewerbe und Wohnort 
befragt wird. Erforderlichenfalls sind dem Zeugen Fragen über solche 
Umstände, welche seine Glaubwürdigkeit in der vorliegenden Sache be- 
treffen, insbesondere über seine Beziehungen zu dem Beschuldigten oder 
dem Verletzten, vorzulegen. 
§ 68. Der Zeuge ist zu veranlassen, dasjenige, was ihm von dem Gegen- 
stande seiner Vernehmung bekannt ist, im Zusammenhange anzugeben. Vor 
seiner Vernehmung ist dem Zeugen der Gegenstand der Untersuchung un 
die Person des Beschuldigten, sofern ein solcher vorhanden ist, zu bezeichnen- 
Zur Aufklärung und zur Vervollständigung der Aussage, sowie zur 
Erforschung des Grundes, auf welchem die Wissenschaft des Zeugen beruht, 
sind nötigenfalls weitere Fragen zu stellen. 
§ 69. Wird das Zeugnis oder die Eidesleistung ohne gesetzlichen 
Grund verweigert, so ist der Zeuge in die durch die Weigerung verursachten 
Kosten, sowie zu einer Geldstrafe bis zu dreihundert Mark und für den 
Fall, daß diese nicht beigetrieben werden kann, zur Strafe der Haft bis 
zu sechs Wochen zu verurteilen.
	        
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