Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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V. Ordnungsstrafverfahren. 521 
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Betrag von eintausend Mark nicht übersteigen. Gegen Entschei— 
dungen über die Festsetzung von Ordnungsstrafen findet die Be— 
schwerde statt. Über die Beschwerde entscheidet der Vorsitzende der 
Berufungskommission. 
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urch kann zur Erzwingung des Zeugnisses die Haft angeordnet werden, 
ledoch nicht über die Zeit der Beendigung des Verfahrens in der Instanz, 
auch nicht über die Zeit von sechs Monaten, und bei übertretungen nicht 
über die Zeit von sechs Wochen hinaus. 
Die Befugnis zu diesen Maßregeln steht auch dem Untersuchungsrichter, 
znn Amtsrichter im Vorverfahren, sowie dem beauftragten und ersuchten 
schter zu. 
Sind die Maßregeln erschöpft, so können sie in demselben oder in 
einem anderen Verfahren, welches dieselbe Tat zum Gegenstande hat, nicht 
wiederholt werden. 
— Die Festsetzung und die Vollstreckung der Strafe gegen eine dem aktiven 
deere oder der aktiven Marine angehörende Militärperson erfolgt auf Er— 
uchen durch das Militärgericht. 
§ 70. Jeder von dem Richter oder der Staatsanwaltschaft geladene 
deuge hat nach Maßgabe der Gebührenordnung Anspruch auf Entschädigung 
aus der Staatskasse für Zeitversäumnis und, wenn sein Erscheinen eine 
eise erforderlich macht, auf Erstattung der Kosten, welche durch die Reise 
und den Aufenthalt am Orte der Vernehmung verursacht werden. 
§ 71. Die Landesherren und die Mitglieder der landesherrlichen 
bamilien, sowie die Mitglieder der Fürstlichen Familie Hohenzollern sind 
ihrer Wohnung zu vernehmen. 
„ Den Eid leisten dieselben mittels Unterschreibens der die Eidesnorm 
nthaltenden Eidesformel. 
ih Zur Hauptverhandlung werden sie nicht geladen. Das Protokoll über 
re gerichtliche Vernehmung ist in der Hauptverhandlung zu verlesen. 
ch 8 72. Auf Sachyverständige finden die Vorschriften des sechsten Ab- 
nätts über Zeugen entsprechende Anwendung, insoweit nicht in den nach- 
WWenden Paragraphen abweichende Bestimmungen getroffen worden sind. 
9 8 73. Die Auswahl der zuzuziehenden Sachverständigen und die 
estimmung ihrer Anzahl erfolgt durch den Richter. 
kel Sind für gewisse Arten von Gutachten Sachverständige öffentlich be- 
t so sollen andere Personen nur dann gewählt werden, wenn besondere 
mstände es erfordern. 
zu § 74. Ein Sachverständiger kann aus denselben Gründen, welche 
lenn Ablehnung eines Richters berechtigen, abgelehnt werden. Ein Ab- 
* ungsgrund kann jedoch nicht daraus entnommen werden, daß der Sach- 
ständige als Zeuge vernommen worden ist. 
und Das Ablehnungsrecht steht der Staatsanwaltschaft, dem Privatkläger 
Able dem Beschuldigten zu. Die ernannten Sachverständigen sind den zur 
erz,hnung Berechtigten namhaft zu machen, wenn nicht besondere Umstände 
ntgegenstehen.
	        
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