Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuche. Art. 4. 7
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dem Bezirke des für den Wohnsitz des Ehemanns zuständigen
Registergerichts befindet, in Ansehung der auf den Betrieb des
Handelsgewerbes sich beziehenden Rechtsverhältnisse nur ein, wenn
109. Die Kammern für Handelssachen entscheiden in der Besetzung mit
einem Mitgliede des Landgerichts als Vorsitzenden und zwei Handelsrichtern.
Sämmtliche Mitglieder der Kammer für Handelssachen haben gleiches
Stimmrecht.
In Streitigkeiten, welche sich auf das Rechtsverhältniß zwischen Rheder
oder Schiffer und Schiffsmannschaft beziehen, kann die Entscheidung durch den
Vorsitzenden allein erfolgen.
110. Im Falle des § 100 Absatz 2 kann ein Amtsrichter Vorsitzender der
Kammer für Handelssachen sein.
111. Das Amt der Handelsrichter ist ein Ehrenamt.
112. Die Handelsrichter werden auf gutachtlichen Vorschlag des zur
Vertretung des Handelsstandes berufenen Organs für die Dauer von drei
Jahren ernannt; eine wiederholte Ernennung ist nicht ausgeschlossen.
113. (In der Fassung des R 20./3. 1905. Rel. 179.) Zum Handels-
richter kann jeder Deutsche ernannt werden, welcher das dreißigste Lebens-
slahr vollendet hat und als Kaufmann, als Vorstand einer Aktiengesell-
schaft, als Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder
als Vorstand einer sonstigen juristischen Person in das Handelsregister ein-
Cetragen ist oder eingetragen war.
Zum Handelsrichter soll nur ernannt werden, wer in dem Bezirke der
Kammer für Handelssachen wohnt oder, wenn er als Kaufmann in das
Handelsregister eingetragen ist, dort eine Handelsniederlassung hat; bei
Personen, die als Vorstand einer Aktiengesellschaft, als Geschäftsführer einer
Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder als Vorstand einer sonstigen
luristischen Person in das Handelsregister eingetragen sind, genügt es, wenn
die Gesellschaft oder juristische Person eine Niederlassung in dem Bezirke hat.
Personen, welche in Folge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung
rir ihr Vermögen beschränkt sind, können nicht zu Handelsrichtern ernannt
rden.
2. 114. An Seeplätzen können Handelsrichter auch aus dem Kreise der
cchifffahrtskundigen ernannt werden.
n 115. Die Handelsrichter sind vor ihrem Amtsantritte auf die Erfüllung
er Obliegenheiten des ihnen übertragenen Amts eidlich zu verpflichten.
1156. Die Handelsrichter haben während der Dauer ihres Amts in Be-
ziehung auf dasselbe alle Rechte und Pflichten richterlicher Beamten.
su 117. Ein Handelsrichter ist seines Amts zu entheben, wenn er cine der
ur die Ernennung erforderlichen Eigenschaften nachträglich verliert.
n Die Erhebung erfolgt durch den ersten Civilsenat des Oberlandesgerichts
ach Anhörung des Betheiligten.
118. Ueber Gegenstände, zu deren Beurtheilung eine kaufmännische
achtung genügt, sowie über das Bestehen von Handelsgebräuchen kann
ie. Kammer für Handelssachen auf Grund eigener Sachkunde und Wissenschaft
entscheiden.
Begut