Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

522 Anhang VI. Börsengesetz vom 8. Mai 1908. § 83—85. 
  
  
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Die Vorschrift des Abs. 2 findet auch Anwendung, wenn der 
im § 78 Abs. 3 bezeichneten Anordnung nicht entsprochen wird. 
§ 83. Anträgen der Kommissionen, der Berufungskommission 
sowie der Vorsitzenden sind die Gerichte innerhalb der Grenzen ihrer 
Zuständigkeit zu entsprechen verpflichtet. 
Gegen die Entscheidungen der Gerichte findet die Beschwerde 
unter entsprechender Anwendung der Vorschriften der Strafprozeß- 
ordnung statt. 
8 84. Die Landesregierungen sind befugt, ergänzende Bestim- 
mungen über das Verfahren in erster Instanz zu erlassen; sie können 
insbesondere auch über die Beitreibung der in die Staatskasse fließen- 
den Ordnungsstrafen und Kosten Bestimmungen treffen. 
  
Der Ablehnungsgrund ist glaubhaft zu machen; der Eid ist als Mittel 
der Glaubhaftmachung ausgeschlossen. 
§ 75. Der zum Sachverständigen Ernannte hat der Ernennung Folgte 
zu leisten, wenn er zur Erstattung von Gutachten der erforderten Art 
öffentlich bestellt ist, oder wenn er die Wissenschaft, die Kunst oder das 
Gewerbe, deren Kenntnis Voraussetzung der Begutachtung ist, öffentli 
zum Erwerbe ausübt, oder wenn er zur Ausübung derselben öffentlich be- 
stellt oder ermächtigt ist. 
Zur Erstattung des Gutachtens ist auch derjenige verpflichtet, welcher 
sich zu derselben vor Gericht bereit erklärt hat. 
§ 76. Dieselben Gründe, welche einen Zeugen berechtigen, das Zeug“ 
nis zu verweigern, berechtigen einen Sachverständigen zur Verweigerung 
des Gutachtens. Auch aus anderen Gründen kann ein Sachverständiger von 
der Verpflichtung zur Erstattung des Gutachtens entbunden werden. 
Die Vernehmung eines öffentlichen Beamten als Sachverständigen findet 
nicht statt, wenn die vorgesetzte Behörde des Beamten erklärt, daß die er— 
nehmung den dienstlichen Interessen Nachteile bereiten würde. 
§ 77. Im Falle des Nichterscheinens oder der Weigerung eines zur 
Erstattung des Gutachtenss verpflichteten Sachverständigen wird dieser zum 
Ersatze der Kosten und zu einer Geldstrafe bis zu dreihundert Mark vel- 
urteilt. Im Falle wiederholten Ungehorsams kann noch einmal eine Geld- 
strafe bis zu sechshundert Mark erkannt werden. " 
Die Festsetzung und die Vollstreckung der Strafe gegen eine dem aktiven 
Heere oder der aktiven Marine angehörende Militärperson erfolgt auf Er- 
suchen durch das Militärgericht. " 
8§8 78. Der Richter hat, soweit ihm dies erforderlich erscheint, die 
Tätigkeit der Sachverständigen zu leiten. 
8 79. Der Sachverständige hat vor Erstattung des Gutachtens einen 
Eid dahin zu leisten: ch 
daß er das von ihm erforderte Gutachten unparteiisch und na 
bestem Wissen und Gewissen erstatten werde. 
Ist der Sachverständige für die Erstattung von Gutachten der be-
	        
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