Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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524 Anhang VI. Börsengesetz vom 8. Mai 1908. § 86—96. 
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8 86. Die Beitreibung der auf Grund des § 71 festgesetzten 
Ordnungsstrafen verjährt in zwei Jahren von dem Tage an ge- 
rechnet, an welchem die Entscheidung rechtskräftig geworden ist. Jede 
auf Beitreibung der Strafe gerichtete Handlung derjenigen Behörde, 
welcher die Vollstreckung obliegt, unterbricht die Verjährung. 
§ 87. Unbeschadet einer verwirkten Ordnungsstrafe kann das 
Ehrengericht (8 10). Börsenbesucher wegen der in dem 8 71 bezeich- 
neten Handlungen mit Verweis sowic zeitweiliger oder dauernder 
Ausschließung von der Börse bestrafen. 
  
VI. Straf= und Schlußbestimmungen. 
§ 88. Wer in betrügerischer Absicht auf Täuschung berechnete 
Mittel anwendet, um auf den Börsen= oder Marktpreis von Waren 
oder Wertpapieren einzuwirken, wird mit Gefängnis und zugleich 
mit Geldstrafe bis zu fünfzehntausend Mark bestraft. Auch kann 
auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann ausschließlich auf 
die Geldstrafe erkannt werden. 
Die gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher in betrügerischer 
Absicht wissentlich unrichtige Angaben in Prospekten (8 38) oder in 
öffentlichen Kundgebungen macht, durch welche die Zeichnung oder 
der Ankauf oder Verkauf von Wertpapieren herbeigeführt werden soll. 
§ 89. Wer für Mitteilungen in der Presse, durch welche auf 
den Börsenpreis eingewirkt werden soll, Vorteile gewährt oder ver- 
spricht oder sich gewähren oder versprechen läßt, welche in auffälligem 
Mißverhältnisse zu der Leistung stehen, wird mit Gefängnis bis 31 
einem Jahre und zugleich mit Geldstrafe bis zu fünftausend Mar 
bestraft. 
Die gleiche Strafe trifft denjenigen, der sich für die Unterlassung 
von Mitteilungen der bezeichneten Art Vorteile gewähren oder ver- 
sprechen läßt. 
Der Versuch ist strafbar. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann ausschließlich auf 
die Geldstrafe erkannt werden. 
§ 90. Wer wissentlich den Vorschriften der 8§ 42, 43 oder des 
§ 51 Abs. 2 zuwider Preislisten (Kurszettel) veröffentlicht oder in 
mechanisch hergestellter Vervielfältigung verbreitet, wird mit Geld- 
strafe bis zu eintausend Mark oder mit Haft oder mit Gefängnis bis 
zu sechs Monaten bestraft. 
§ 91. Mit Gefängnis und mit Geldstrafe bis zu zehntausend 
Mark wird bestraft, wer aus dem Abschlusse von verbotenen Börsen-
	        
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