Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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VI. Straf= und Schlußbestimmungen. 525 
  
termingeschäften in Getreide oder Erzeugnissen der Getreidemüllerei 
ein Gewerbe macht, nachdem er auf Grund des 8 71 rechtskräftig 
zur Zahlung einer Ordnungsstrafe verurteilt worden ist, darauf aber- 
mals ein verbotenes Börsentermingeschäft in Getreide oder Erzeug- 
nissen der Getreidemüllerei abgeschlossen hat und deshalb rechtskräftig 
verurteilt worden ist. 
§ 92. Mit Gefängnis und mit Geldstrafe bis zu zehntausend 
Mark wird bestraft, wer in gewinnsüchtiger Absicht, um den Preis 
von Getreide oder Erzeugnissen der Getreidemüllerei im Widerspruche 
mit der durch die allgemeine Marktlage gegebenen Entwickelung zu 
beeinflussen, verbotene Börsentermingeschäfte oder Geschäfte schließt, 
die unter die Begriffsbestimmung des § 68 fallen. Sind mildernde 
mstände vorhanden, so kann allein auf Geldstrafe erkannt werden. 
§ 93. Auf Personen, die der Begehung der im § 92 bezeichneten 
strafbaren Handlung verdächtig sind, finden die Vorschriften des § 78 
Abs.3 und des § 82 Abs. 3 Anwendung. 
§* 94. Wer gewöhnheitsmäßig in gewinnsüchtiger Absicht andere 
unter Ausbeutung ihrer Unerfahrenheit oder ihres Leichtsinns zu 
orsenspekulationsgeschäften verleitet, welche nicht zu ihrem Gewerbe- 
ktriebe gehören, wird mit Gefängnis und zugleich mit Geldstrafe bis 
- fünfzehntausend Mark bestraft. Auch kann auf Verlust der bürger- 
ichen Ehrenrechte erkannt werden. 
8§ 95. Ein Kommissionär, welcher, um sich oder einem Dritten 
einen Vermögensvorteil zu verschaffen, 
l. das Vermögen des Kommittenten dadurch beschädigt, daß er 
hinsichtlich eines abzuschließenden Geschäfts wider besseres Wissen 
unrichtigen Rat oder unrichtige Auskunft erteilt, oder 
2. bei der Ausführung eines Auftrags oder bei der Abwickelung 
bines Geschäfts absichtlich zum Nachteile des Kommittenten 
handelt, 1k 
di mit Gefängnis bestraft. Neben der Gefängnisstrafe kann auf 
dstrafe bis zu dreitausend Mark sowie auf Verlust der bürger- 
Ven Ehrenrechte erkannt werden. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann ausschließlich auf 
e Geldstrafe erkannt werden. 
Der Versuch ist strafbar in den Fällen der Ziffer 1. 
lich 96. Die in dem II. und IV. Abschnitte sowie im 8 88 bezüg- 
er Wertpapiere getroffenen Bestimmungen gelten auch für Wechsel 
ausländische Geldsorten. 
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