Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

–. 
526 Anhang vII. Gesetz, betr. die Abzahlungsgeschäfte, vom 16. Mai 1894. 8 1—9. 
— — 
VII 
Gesetz, betreffend die Abzahlungsgeschäfte. 
Vom 16. Mai 1894. (RGBI S. 450.) 
§ 1. Hat bei dem Verkauf einer dem Käufer übergebenen be— 
weglichen Sache, deren Kaufpreis in Theilzahlungen berichtigt werden 
soll, der Verkäufer sich das Recht vorbehalten, wegen Nichterfüllung 
der dem Käufer obliegenden Verpflichtungen von dem Vertrage zurück- 
zutreten, so ist im Falle dieses Rücktrittes jeder Theil verpflichtet, 
dem anderen Theil die empfangenen Leistungen zurückzugewähren. 
Eine entgegenstehende Vereinbarung ist nichtig. 
Dem Vorbehalte des Rücktrittsrechts steht es gleich, wenn der 
Verkäufer wegen Nichterfüllung der dem Käufer obliegenden Ver- 
pflichtungen kraft Gesetzes die Auflösung des Vertrages verlangen 
kann. 
8 2. Der Käufer hat im Falle des Rücktritts dem Verkäufer 
für die in Folge des Vertrages gemachten Aufwendungen, sowie für 
solche Beschädigungen der Sache Ersatz zu leisten, welche durch ein 
Verschulden des Käufers oder durch einen sonstigen von ihm zu ver- 
tretenden Umstand verursacht sind. Für die Ueberlassung des Ge- 
brauchs oder der Benutzung ist deren Werth zu vergüten, wobei 
auf die inzwischen eingetretene Werthminderung der Sache Rücksicht 
zu nehmen ist. Eine entgegenstehende Vereinbarung, insbesondere 
die vor Ausübung des Rücktrittsrechts erfolgte vertragsmäßige Fest- 
setzung einer höheren Vergütung, ist nichtig. 
Auf die Festsetzung der Höhe der Vergütung finden die Vor- 
schriften des § 260 (jetzt § 287] Absatz 1 der Civilprozeßordnung 
entsprechende Anwendung. 
§ 3. Die nach den Bestimmungen der 88 1, 2 begründeten 
gegenseitigen Verpflichtungen sind Zug um Zug zu erfüllen. 
§ 4. Eine wegen Nichterfüllung der dem Käufer obliegenden 
Verpflichtungen verwirkte Vertragsstrafe kann, wenn sie unverhältniß= 
mäßig hoch ist, auf Antrag des Käufers durch Urtheil auf den an- 
gemessenen Betrag herabgesetzt werden. Die Herabsetzung einer ent- 
richteten Strafe ist ausgeschlossen. 
Die Abrede, daß die Nichterfüllung der dem Käufer obliegenden 
Verpflichtungen die Fälligkeit der Restschuld zur Folge haben solle, 
kann rechtsgültig nur für den Fall getroffen werden, daß der Käufer 
mit mindestens zwei auf einander folgenden Theilzahlungen garß 
  
1 Siehe oben zu HGB § 347 S. 162.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.