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526 Anhang vII. Gesetz, betr. die Abzahlungsgeschäfte, vom 16. Mai 1894. 8 1—9.
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Gesetz, betreffend die Abzahlungsgeschäfte.
Vom 16. Mai 1894. (RGBI S. 450.)
§ 1. Hat bei dem Verkauf einer dem Käufer übergebenen be—
weglichen Sache, deren Kaufpreis in Theilzahlungen berichtigt werden
soll, der Verkäufer sich das Recht vorbehalten, wegen Nichterfüllung
der dem Käufer obliegenden Verpflichtungen von dem Vertrage zurück-
zutreten, so ist im Falle dieses Rücktrittes jeder Theil verpflichtet,
dem anderen Theil die empfangenen Leistungen zurückzugewähren.
Eine entgegenstehende Vereinbarung ist nichtig.
Dem Vorbehalte des Rücktrittsrechts steht es gleich, wenn der
Verkäufer wegen Nichterfüllung der dem Käufer obliegenden Ver-
pflichtungen kraft Gesetzes die Auflösung des Vertrages verlangen
kann.
8 2. Der Käufer hat im Falle des Rücktritts dem Verkäufer
für die in Folge des Vertrages gemachten Aufwendungen, sowie für
solche Beschädigungen der Sache Ersatz zu leisten, welche durch ein
Verschulden des Käufers oder durch einen sonstigen von ihm zu ver-
tretenden Umstand verursacht sind. Für die Ueberlassung des Ge-
brauchs oder der Benutzung ist deren Werth zu vergüten, wobei
auf die inzwischen eingetretene Werthminderung der Sache Rücksicht
zu nehmen ist. Eine entgegenstehende Vereinbarung, insbesondere
die vor Ausübung des Rücktrittsrechts erfolgte vertragsmäßige Fest-
setzung einer höheren Vergütung, ist nichtig.
Auf die Festsetzung der Höhe der Vergütung finden die Vor-
schriften des § 260 (jetzt § 287] Absatz 1 der Civilprozeßordnung
entsprechende Anwendung.
§ 3. Die nach den Bestimmungen der 88 1, 2 begründeten
gegenseitigen Verpflichtungen sind Zug um Zug zu erfüllen.
§ 4. Eine wegen Nichterfüllung der dem Käufer obliegenden
Verpflichtungen verwirkte Vertragsstrafe kann, wenn sie unverhältniß=
mäßig hoch ist, auf Antrag des Käufers durch Urtheil auf den an-
gemessenen Betrag herabgesetzt werden. Die Herabsetzung einer ent-
richteten Strafe ist ausgeschlossen.
Die Abrede, daß die Nichterfüllung der dem Käufer obliegenden
Verpflichtungen die Fälligkeit der Restschuld zur Folge haben solle,
kann rechtsgültig nur für den Fall getroffen werden, daß der Käufer
mit mindestens zwei auf einander folgenden Theilzahlungen garß
1 Siehe oben zu HGB § 347 S. 162.