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530 Anh. VIII. Gesetz zur Bekämpfung d. unlauteren Wettbewerbes v. 27. Mai 1896. 85.
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§ 5. Durch Beschluß des Bundesraths kann festgesetzt werden,
daß bestimmte Waaren im Einzelverkehr nur in vorgeschriebenen
Einheiten der Zahl, der Länge und des Gewichts oder mit einer
auf der Waare oder ihrer Aufmachung anzubringenden Angabe über
Zahl, Länge oder Gewicht gewerbsmäßig verkauft oder feilgehalten
werden dürfen.?
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1 Bekanntmachung, betreffend Bestimmungen für den Klein-
handel mit Garn. Vom 20. November 1900. (RGBl 1014.) 17. November
1902. Rl 278.)
Auf Grund der Vorschriften im § 5 Abs. 1 des Gesetzes zur Bekämpfung
des unlauteren Wettbewerbes vom 27. Mai 1896 (RGl 145) hat der Bundes-
rat die nachstehenden Bestimmungen, betreffend den Kleinhandel mit Garn,
beschlossen:
8 1. Zum Einzelverkauf aufgemachte baumwollene, wollene und halb-
wollene Garne aller Art dürfen nur in bestimmten Einheiten des Gewichts und
unter Angabe der Gewichtsmenge im Einzelverkehre gewerbsmäßig verkauft oder
feilgehalten werden, baumwollene Garne bis zur Gesammtlänge von 100 m
jedoch auch in bestimmten Einheiten der Länge und unter Angabe der Länge-
Die Vorschriften dieser Verordnung finden keine Anwendung
a) auf Garne, die zum Zwecke der Fertigstellung von halbfertigen Waaren
in Verbindung mit diesen feilgehalten werden,
b) auf baumwollene Nähgarne, die auf Holzrollen oder auf Papierhülsen
(Pappkops) aufgemacht sind,
c) auf Garne, die dem Käufer zugemessen oder zugewogen werden.
8 2. Als Mengeneinheiten werden zugelassen "
a) Gewichtseinheiten zu 1, 5, 10, 20 und 50 g oder zu einem Viel-
fachen von 50 g,
b) Längeneinheiten für baumwollene Garne zu 5, 10, 20, 30 u. s. w.
bis 100 m. 6
Die Vereinigung mehrerer Mengeneinheiten ist nur insoweit zulässig, als
sie zusammen eine zulässige Mengeneinheit darstellen.
§ 3. Als Gewicht gilt das Trockengewicht der Garne ohne Umhüllung,
Einlage u. s. w. (Nettogewicht) und ohne Beschwerung, soweit diese nicht durch
die Fabrikation bedingt ist, nebst einem Normalfeuchtigkeitszuschlage, der bei
Baumwollgarn 8, bei halbwollenen Garnen (sogenannten Mischgarnen) 10,
bei Kammgarn 18¼ und bei Streichgarn 17 Hunderttheile des Trocken-
gewichts beträgt.
§ 4. Das Gewicht darf nicht um mehr als 3 Prozent bei Mengen über
50 g, 5 Prozent bei Mengen von 10 bis 50 g und 10 Prozent bei Mengen
von 1 oder 5 8, die Länge darf nicht um mehr als 5 Prozent bei Längen von
10 bis 100 m und 10 Prozent bei Längen von 5m hinter den angegebenen
Beträgen zurückbleiben. Z
8 5. Das Gewicht ist in Grammen, die Länge in Metern anzugeben
die Angaben sind an der Waare selbst oder an ihrer Aufmachung, Verpackung
oder Umschließung erkennbar anzubringen.