Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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Gesetz zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes v. 27. Mai 1896. § 6. 531 
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Für den Einzelverkehr mit Bier in Flaschen oder Krügen kann 
die Angabe des Inhaltes unter Festsetzung angemessener Fehler- 
grenzen vorgeschrieben werden. 
Die durch Beschluß des Bundesraths getroffenen Bestimmungen 
sind durch das Reichs-Gesetzblatt zu veröffentlichen und dem Reichs- 
tag sogleich oder bei seinem nächsten Zusammentritt vorzulegen. 
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des Bundesraths 
burden mit Geldstrafe bis einhundertundfünfzig Mark oder mit Haft 
estraft. 
§ 6. Wer zu Zwecken des Wettbewerbes über das Erwerbs- 
geschäft eines Anderen, über Person des Inhabers oder Leiters des 
Geschäfts, über die Waaren oder gewerblichen Leistungen eines 
Anderen Behauptungen thatsächlicher Art aufstellt oder verbreitet, 
  
Bei Vereinigung mehrerer Stränge im Gesammtgewichte bis zu 50g 
genügt es, wenn die Gewichtsangabe auf der gemeinsamen Verpackung an— 
debracht ist, bei Mengen über 50 g ist sie auf jedem einzelnen Stücke anzu— 
ringen. Garne in Knäueln sowie Garne, welche nach der Länge verkauft 
werden, müssen stets mit einer Mengenangabe versehen sein. 
§8 6. Vorstehende Bestimmungen treten mit dem 1. Januar 1903 in Kraft. 
Bekanntmachung, betreffend Bestimmungen für den Klein- 
handel mit Kerzen. Vom 4. Dezember 01. (RGl 494.) 
n Auf Grund der Vorschriften im § 5 Abs. 1 des Gesetzes zur Bekämpfung 
es unlauteren Wettbewerbes vom 27. Mai 1896 (Reichs-Gesetzbl. S. 145) hat 
er Bundesrath die nachstehenden Vorschriften, betreffend den Kleinhandel mit 
erzen, beschlossen: 
ib § 1. Packungen mit Stearin= und Paraffinkerzen sowie mit Kerzen, die 
erwiegend aus diesen Stoffen hergestellt sind (Kompositionskerzen), dürfen im 
inzelverkehre nur in bestimmten Einheiten des Gewichts und unter Angabe 
er Gewichtsmenge gewerbsmäßig verkauft oder feilgehalten werden. 
G § 2. Als Einheiten für das Rohgewicht der Packungen werden 500 
kamm, 330 Gramm und für Packungen, bei welchen die einzelne Kerze 
Gramm oder weniger wiegt, auch 250 Gramm zugelassen. 
8 3. Das Reingewicht der in den Packungen enthaltenen Kerzen muß 
inem Rohgewichte 
von 500 Gramm mindestens 470 Gramm, 
von 330 Gramm mindestens 305 Gramm, 
von 250 Gramm mindestens 225 Gramm 
beie 
betragen. 
Nei 8 4. Auf der Außenseite der Packungen ist sowohl das Rohgewicht als das 
od ewicht in leicht erkennbarer Weise anzugeben. Die Angabe ist in Gramm 
er in Bruchtheilen von Kilogramm auszudrücken. 
10 § 5. Weder das Rohgewicht noch das Reingewicht darf um mehr als 
ramm hinter dem angegebenen Betrage zurückbleiben. 
§ 6. Diese Vorschriften treten mit dem 1. Januar 1903 in Kraft. 
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