8 Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuche. Art. 4.
die Eintragung auch in das Güterrechtsregister des für den Ort
der Handelsniederlassung zuständigen Gerichts erfolgt ist. Bei
mehreren Niederlassungen genügt die Eintragung in das Register
des Ortes der Hauptniederlassung.
23. Die Zuständigkeit der Amtsgerichte umfaßt in bürgerlichen Rechts-
streitigkeiten, soweit dieselben nicht ohne Rücksicht auf den Werth des Streit-
gegenstandes den Landgerichten zugewiesen sind:
1. Streitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche, deren Gegenstand an
Geld oder Geldeswerth die Summe von dreihundert Mark nicht übersteigt;
2. ohne Rücksicht auf den Werth des Streitgegenstandes:
Streitigkeiten zwischen dem Vermiether und dem Miether oder Unter-
miether von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem
Miether und dem Untermiether solcher Räume wegen Ueberlassung, Be-
nutzung oder Räumung, sowie wegen Zurückhaltung der vom Miether
in die Miethsräume eingebrachten Sachen;
Streitigkeiten zwischen Dienstherrschaft und Gesinde, zwischen Arbeit-
gebern und Arbeitern hinsichtlich des Dienst= oder Arbeitsverhältnisses,
sowie die in § 3 Abs. 1 des Gesetzes, betreffend die Gewerbegerichte,
vom 29. Juli 1890 bezeichneten Streitigkeiten, insofern dieselben während
der Dauer des Dienst-, Arbeits= oder Lohnverhältnisses entstehen;
Streitigkeietn zwischen Reisenden und Wirthen, Fuhrleuten, Schiffern,
Flößern oder Auswanderungsexpedienten in den Einschiffungshäfen,
welche über Wirthszechen, Fuhrlohn, Ueberfahrtsgelder, Beförderung
der Reisenden und ihrer Habe und über Verlust und Beschädigung
der letzteren, sowie Streitigkeiten zwischen Reisenden und Handwerkern,
welche aus Anlaß der Reise entstanden sind;
Streitigkeiten wegen Viehmängel;
Streitigkeiten wegen Wildschadens;
Ansprüche aus einem außerehelichen Beischlafe;
das Aufgebotsverfahren.
EG. z. CPO 3. Die Civilprozeßordnung findet auf alle bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten Anwendung, welche vor die ordentlichen Gerichte gehören.
Insoweit die Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, für welche
besondere Gerichte zugelassen sind, durch die Landesgesetzgebung den ordent-
lichen Gerichten übertragen wird, kann dieselbe ein abweichendes Verfahren
gestatten.
13. Die prozeßrechtlichen Vorschriften der Reichsgesetze werden durch die
Civilprozeßordnung nicht berührt.
Aufgehoben werden:
1. 82 des Gesetzes, betreffend die Aufhebung der Schuldhaft, vom 29. Mai
1868;
2. Artikel 34—36, 37 Satz 2, 39, 77, 78, 79 Absatz 2, 488, 494, 889
des Handelsgesetzbuchs.
Der Artikel 80 der Wechsel-Ordnung wird dahin abgeändert, daß die
Verjährung auch nach Maßgabe der 88 190 (jetzt: 207), 254 (jetzt: 281), 461