Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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Gesetz, betr. die Pflichten der Kaufleute bei Aufbewahrung fremder Werthpapiere. 535 
Eintragung bei ordnungsmäßigem Geschäftsgange erfolgen 
konnte. 
Etwaige Nechte und Pflichten des Verwahrers oder Pfand- 
gläubigers, im Interesse des Hinterlegers oder Verpfänders Ver- 
fügungen oder Verwaltungshandlungen vorzunehmen, werden durch 
die Bestimmung unter Ziffer 1 nicht berührt. 
§ 2. Eine Erklärung des Hinterlegers oder Verpfänders, durch 
welche der Verwahrer oder Pfandgläubiger ermächtigt wird, an Stelle 
binterlegter oder verpfändeter Werthpapiere der im § 1 bezeichneten 
Art gleichartige Werthpapiere zurückzugewähren oder über die Papiere 
zu seinem Nutzen zu verfügen, ist, falls der Hinterleger oder Ver— 
pfänder nicht gewerbsmäßig Bank- oder Geldwechslergeschäfte be— 
treibt, nur gültig, soweit sie für das einzelne Geschäft ausdrücklich 
und schriftlich abgegeben wird. 
Wird der Verwahrer oder Pfandgläubiger ermächtigt, an Stelle 
hinterlegter oder verpfändeter Werthpapiere der im § 1 bezeichneten. 
Art gleichartige Werthpapiere zurückzugewähren, so finden die Be— 
timmungen des § 1 keine Anwendung. 
8§3. Der Kommissionär (Artikel 360, 378 des Handelsgesetz- 
buchs),tr welcher einen Auftrag zum Einkaufe von Werthpapieren der 
im § 1 bezeichneten Art ausführt, hat dem Kommittenten binnen 
drei Tagen ein Verzeichniß der Stücke mit Angabe der Gattung, 
es Nennwerthes, der Nummern oder sonstiger Unterscheidungs— 
merkmale zu übersenden. Die Frist beginnt, falls der Kommissionär 
ei der Anzeige über die Ausführung des Auftrages einen Dritten 
als Verkäufer namhaft gemacht hat, mit dem Erwerbe der Stücke, 
andernfalls mit dem Ablaufe des Zeitraums, innerhalb dessen der 
ommissionär nach der Erstattung der Ausführungsanzeige die Stücke 
bei ordnungsmäßigem Geschäftsgange ohne schuldhafte Verzögerung. 
eziehen konnte. 
Ein Verzicht des Kommittenten auf die Uebersendung des Stücke— 
verzeichnisses ist, falls der Kommittent nicht gewerbsmäßig Bank— 
oder Geldwechslergeschäfte betreibt, nur dann wirksam, wenn er be— 
züglich des einzelnen Auftrages ausdrücklich und schriftlich er- 
lärt wird. 
Soveit die Auslieferung der eingekauften Stücke an den Kom- 
mittenten erfolgt oder ein Auftrag des Kommittenten zur Wieder- 
beräußerung ausgeführt ist, kann die Uebersendung des Stückever- 
beichnisses unterbleiben. 
§ 4. Ist der Kommissionär mit Erfüllung der ihm nach den 
  
1 Jetzt § 383, § 406.
	        
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