Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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536 Anh. IX. Ges., betr. d. Pflichten d. Kaufleute b. Aufbewahrung fremder Werthpapiert. 
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Bestimmungen des § 3 obliegenden Verpflichtungen im Verzuge und 
holt er das Versäumte auf eine danach an ihn ergangene Auf- 
forderung des Kommittenten nicht binnen drei Tagen nach, so ist 
der Kommittent berechtigt, das Geschäft als nicht für seine Rechnung 
abgeschlossen zurückzuweisen und Schadensersatz wegen Nichterfüllung 
zu beanspruchen. —- 
Die Aufforderung des Kommittenten verliert ihre Wirkung, 
wenn er dem Kommissionär nicht binnen drei Tagen nach dem Ab— 
laufe der Nachholungsfrist erklärt, daß er von dem im Absatz 1 
bezeichneten Rechte Gebrauch machen wolle. 
§ 5. Der Kommissionär, welcher einen Auftrag zum Um- 
tausche von Werthpapieren der im §8 1 bezeichneten Art oder zur 
Geltendmachung eines Bezugsrechts auf solche Werthpapiere aus- 
führt, hat binnen zwei Wochen nach dem Empfange der neuen 
Stücke dem Kommittenten ein Verzeichniß der Stücke mit den im 
§ 3 Absatz 1 vorgeschriebenen Angaben zu übersenden, soweit er 
ihm die Stücke nicht innerhalb dieser Frist aushändigt. 
8§ 6. Der Kommissionär, welcher den im § 5 ihm auferlegten 
Pflichten nicht genügt, verliert das Recht, für die Ausführung des 
Auftrages Provision zu fordern (Artikel 371 Absatz 2 des Handels- 
gesetzbuchs).1 
§ 7. Mit der Absendung des Stückeverzeichnisses geht das 
Eigenthum an den darin verzeichneten Werthpapieren auf den Kom- 
mittenten über, soweit der Kommissionär über die Papiere zu ver- 
fügen berechtigt ist. Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts, 
nach welchen der Uebergang des Eigenthums schon in einem früheren 
Zeitpunkte eintritt, bleiben unberührt. 
Der Kommissionär hat bezüglich der in seinem Gewahrsam be- 
findlichen, in das Eigenthum des Kommittenten übergegangenen 
Werthpapiere die im 8 1 bezeichneten Pflichten eines Verwahrers. 
§ 8. Ein Kaufmann, welcher im Betriebe seines Handels- 
gewerbes fremde Werthpapiere der im § 1 bezeichneten Art einem 
Dritten zum Zweck der Aufbewahrung, der Veräußerung, des Um- 
tausches oder des Bezuges von anderen Werthpapieren, Zins= oder 
Gewinnantheilscheinen ausantwortet, hat hierbei dem Dritten mitzu- 
theilen, daß die Papiere fremde seien. Ebenso hat er in dem Falle, 
daß er einen ihm ertheilten Auftrag zur Anschaffung solcher Werth- 
papiere an einen Dritten weitergiebt, diesem hierbei mitzutheilen, 
daß die Anschaffung für fremde Rechnung geschehe. 
Der Dritte, welcher eine solche Mittheilung empfangen hat, 
  
1 Jetzt § 396 Abs. 1.
	        
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