Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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538 Anh. IX. Gef,, betr. d. Pflichten d. Kaufleute b. Aufbewahrung fremder Werthpapiere. 
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der 88 3 oder 5 vorsätzlich zuwidergehandelt hat und dadurch der 
Berechtigte bezüglich des Anspruches auf Aussonderung der von 
jenem eingekauften, eingetauschten oder bezogenen Werthpapiere be- 
nachtheiligt wird. 
§ 11. Ein Kaufmann, welcher seine Zahlungen eingestellt hat 
oder über dessen Vermögen das Konkursverfahren eröffnet worden 
ist, wird mit Zuchthaus bestraft, wenn er im Bewußtsein seiner 
Zahlungsunfähigkeit oder Ueberschuldung fremde Werthpapiere, welche 
er im Betriebe seines Handelsgewerbes als Verwahrer, Pfandgläu- 
biger oder Kommissionär in Gewahrsam genommen, sich rechtswidrig 
zugeeignet hat. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe 
nicht unter drei Monaten ein. 
§ 12. Die Strafvorschrift des 8 9 findet gegen die Mit- 
glieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft oder eingetragenen 
Genossenschaft, die Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter 
Haftung sowie gegen die Liquidatoren einer Handelsgesellschaft oder 
eingetragenen Genossenschaft Anwendung, wenn sie in Ansehung von 
Werthpapieren, die sich im Besitze der Gesellschaft oder Genossen- 
schaft befinden oder von dieser einem Dritten ausgeantwortet sind, 
die mit Strafe bedrohte Handlung begangen haben. 
Die vorbezeichneten Personen werden, wenn die Gesellschaft 
oder Genossenschaft ihre Zahlungen eingestellt hat, oder wenn über 
deren Vermögen das Konkursverfahren eröffnet worden ist, bestraft 
1. gemäß § 10, wenn sie den Vorschriften des § 1 Ziffer 1 
oder 2 oder den Vorschriften der §§ 3 oder 5 vorsätzli 
zuwidergehandelt haben und dadurch der Berechtigte be- 
züglich des Anspruches auf Aussonderung der von der 
Gesellschaft oder Genossenschaft zu verwahrenden oder vom 
ihr eingekauften, eingetauschten oder bezogenen Werthpapiere 
benachtheiligt wird, , 
2. gemäß § 11, wenn sie im Bewußtsein der Zahlungs- 
unfähigkeit oder Ueberschuldung der Gesellschaft oder Ge- 
nossenschaft fremde Werthpapiere, welche von dieser al 
Verwahrer, Pfandgläubiger oder Kommissionär in Gewahr= 
sam genommen sind, sich rechtswidrig zugeeignet haben. 
§ 13. Dieses Gesetz findet auf diejenigen Klassen von Kauf- 
leuten keine Anwendung, für welche gemäß Artikel 10 des Handels- 
gesetzbuchst die Vorschriften über die Handelsbücher keine Geltung 
haben. — 
1 Jetzt § 4. 
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