Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

— 
Gesetz, betr. d. Urheberrecht un Mustern und Modellen vom 11. Januar 1876.81—6. 639 
—.. 
Ô n 
  
X 1 
Gesetz, betr. vas urheberrecht an Mustern und Modellen. 
Vom 11. Januar 1876. (R#l 11.) 
§ 1. Das Recht, ein gewerbliches Muster oder Modell ganz 
deer theilweise nachzubilden, steht dem Urheber desselben ausschließ- 
ich zu. 
Als Muster oder Modelle im Sinne dieses Gesetzes werden nur 
neue und eigenthümliche Erzeugnisse angesehen. 
8§2. Bei solchen Mustern und Modellen, welche von den in 
einer inländischen gewerblichen Anstalt beschäftigten Zeichnern, 
alern, Bildhauern 2c. im Auftrage oder für Rechnung des Eigen- 
thümers der gewerblichen Anstalt angefertigt werden, gilt der Letztere, 
wenn durch Vertrag nichts anderes bestimmt ist, als der Urheber 
der Muster und Modelle. 
8§3. Das Recht des Urhebers geht auf dessen Erben über. 
Dieses Recht kann beschränkt oder unbeschränkt durch Vertrag oder 
Urch Verfügung von Todeswegen auf Andere übertragen werden. 
§ 4. Die freie Benutzung einzelner Motive eines Musters 
oder Modells zur Herstellung eines neuen Musters oder Modells ist 
als Nachbildung nicht anzusehen. 
8§5. Jede Nachbildung eines Musters oder Modells, welche 
in der Absicht, dieselbe zu verbreiten, ohne Genehmigung des Be- 
kechtigten (88 1—3) hergestellt wird, ist verboten. Als verbotene 
achbildung ist es auch anzusehen: 
wenn bei Hervorbringung derselben ein anderes Verfahren an- 
gewendet worden ist, als bei dem Originalwerke, oder wenn 
die Nachbildung für einen anderen Gewerbszweig bestimmt ist, 
als das Original; 
wenn die Nachbildung in anderen räumlichen Abmessungen oder 
Farben hergestellt wird, als das Original, oder wenn sie sich 
vom Original nur durch solche Abänderungen unterscheidet, 
welche nur bei Anwendung besonderer Aufmerksamkeit wahr- 
genommen werden können; 
wenn die Nachbildung nicht unmittelbar nach dem Original- 
werke, sondern mittelbar nach einer Nachbildung desselben ge- 
schaffen ist. 
86. Als verbotene Nachbildung ist nicht anzusehen: 
die Einzelkopie eines Musters oder Modells, sofern dieselbe 
ohne die Absicht der gewerbsmäßigen Verbreitung und Ver— 
werthung angefertigt wird; 
0
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.