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Gesetz, betr. d. Urheberrecht un Mustern und Modellen vom 11. Januar 1876.81—6. 639
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Gesetz, betr. vas urheberrecht an Mustern und Modellen.
Vom 11. Januar 1876. (R#l 11.)
§ 1. Das Recht, ein gewerbliches Muster oder Modell ganz
deer theilweise nachzubilden, steht dem Urheber desselben ausschließ-
ich zu.
Als Muster oder Modelle im Sinne dieses Gesetzes werden nur
neue und eigenthümliche Erzeugnisse angesehen.
8§2. Bei solchen Mustern und Modellen, welche von den in
einer inländischen gewerblichen Anstalt beschäftigten Zeichnern,
alern, Bildhauern 2c. im Auftrage oder für Rechnung des Eigen-
thümers der gewerblichen Anstalt angefertigt werden, gilt der Letztere,
wenn durch Vertrag nichts anderes bestimmt ist, als der Urheber
der Muster und Modelle.
8§3. Das Recht des Urhebers geht auf dessen Erben über.
Dieses Recht kann beschränkt oder unbeschränkt durch Vertrag oder
Urch Verfügung von Todeswegen auf Andere übertragen werden.
§ 4. Die freie Benutzung einzelner Motive eines Musters
oder Modells zur Herstellung eines neuen Musters oder Modells ist
als Nachbildung nicht anzusehen.
8§5. Jede Nachbildung eines Musters oder Modells, welche
in der Absicht, dieselbe zu verbreiten, ohne Genehmigung des Be-
kechtigten (88 1—3) hergestellt wird, ist verboten. Als verbotene
achbildung ist es auch anzusehen:
wenn bei Hervorbringung derselben ein anderes Verfahren an-
gewendet worden ist, als bei dem Originalwerke, oder wenn
die Nachbildung für einen anderen Gewerbszweig bestimmt ist,
als das Original;
wenn die Nachbildung in anderen räumlichen Abmessungen oder
Farben hergestellt wird, als das Original, oder wenn sie sich
vom Original nur durch solche Abänderungen unterscheidet,
welche nur bei Anwendung besonderer Aufmerksamkeit wahr-
genommen werden können;
wenn die Nachbildung nicht unmittelbar nach dem Original-
werke, sondern mittelbar nach einer Nachbildung desselben ge-
schaffen ist.
86. Als verbotene Nachbildung ist nicht anzusehen:
die Einzelkopie eines Musters oder Modells, sofern dieselbe
ohne die Absicht der gewerbsmäßigen Verbreitung und Ver—
werthung angefertigt wird;
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