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540 Anhang X 1. Gesetz, betr. das Urheberrecht an Mustern und Modellen. §7—9.
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2. die Nachbildung von Mustern, welche für Flächenerzeugnisse be-
stimmt sind, durch plastische Erzeugnisse, und umgekehrt;
3. die Aufnahme von Nachbildungen einzelner Muster oder Mo-
delle in ein Schriftwerk.
§ 7. Der Urheber eines Musters oder Modells genießt den
Schutz gegen Nachbildung nur dann, wenn er dasselbe zur Ein-
tragung in das Musterregistert angemeldet und ein Exemplar oder
eine Abbildung des Musters 2c. bei der mit Führung des Muster-
registers beauftragten Behörde niedergelegt hat. .
Die Anmeldung und Niederlegung muß erfolgen, bevor ein
nach dem Muster oder Modelle gefertigtes Erzeugniß verbreitet wird.
§ 8. Der Schutz des gegenwärtigen Gesetzes gegen Nachbildung
wird dem Urheber des Musters oder Modells nach seiner Wahl ein
bis drei Jahre lang, vom Tage der Anmeldung (8 7) ab, gewährt.
Der Urheber ist berechtigt, gegen Zahlung der im § 12 Absatz 3
bestimmten Gebühr, eine Ausdehnung der Schutzfrist bis auf höch-
stens fünfzehn Jahre zu verlangen. Die Verlängerung der Schutz-
frist wird in dem Musterregister eingetragen.
Der Urheber kann das ihm nach Absatz 2 zustehende Recht
außer bei der Anmeldung auch bei Ablauf der dreijährigen und der
zehnjährigen Schutzfrist ausüben.
§ 9. Das Musterregister wird von den mit der Führung der
Handelsregister beauftragten Gerichtsbehörden geführt.
Der Urheber hat die Anmeldung und Niederlegung des Musters
oder Modells bei der Gerichtsbehörde seiner Hauptniederlassung, und,
falls er eine eingetragene Firma nicht besitzt, bei der betreffenden
Gerichtsbehörde seines Wohnorts zu bewirken.
Urheber, welche im Inlande weder eine Niederlassung, noch
einen Wohnsitz haben, müssen die Anmeldung und Niederlegung bei
dem Handelsregister in Leipzig bewirken.
Die Muster oder Modelle können offen oder versiegelt, einzeln
oder in Packeten niedergelegt werden. Die Packete dürfen jedoch
nicht mehr als 50 Muster oder Modelle enthalten und nicht mehr
als 10 Kilogramm wiegen. Die näheren Vorschriften über die Füh-
rung des Musterregisters erläßt das Reichskanzler-Amt. .
Die Eröffnung der versiegelt niedergelegten Muster erfolgt dret
Jahre nach der Anmeldung (8 7) beziehentlich, wenn die Schutzfrist
eine kürzere ist, nach dem Ablaufe derselben.
Die Eintragung und die Verlängerung der Schutzfrist 6 8
Alinea 2) wird monatlich im Deutschen Reichsanzeiger bekannt 9.
1 Best. über die Führung des Musterregisters 29./2. 76 (CBl f. d. D. .
123); Bek. 23./12. 86 (ebenda 418).