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Gesetz, betr. d. Urheberrecht an Mustern und Modellen vom 11. Januar 1876. 8 10-14. 541.
nacht. Die Kosten der Bekanntmachung hat der Anmeldende zu
ragen.
§ 10. Die Eintragungen in das Musterregister werden bewirkt,
ohne daß eine zuvorige Prüfung über die Berechtigung des Antrag-
stellers oder über die Richtigkeit der zur Eintragung angemeldeten
Thatsachen stattfindet.
§ 11. Es ist Jedermann gestattet, von dem Musterregister
und den nicht versiegelten Mustern und Modellen Einsicht zu nehmen
und sich beglaubigte Auszüge aus dem Musterregister ertheilen zu
lassen. In Streitfällen darüber, ob ein Muster oder Modell gegen
Nachbildung geschützt ist, können zur Herbeiführung der Entscheidung
auch die versiegelten Packete von der mit der Führung des Muster-
Tgisters beauftragten Behörde geöffnet werden.
§ 12. Alle Eingaben, Verhandlungen, Atteste, Beglaubigungen,
Zeugnisse, Auszüge 2c., welche die Eintragung in das Musterregister
etreffen, sind stempelfrei.
Für jede Eintragung und Niederlegung eines einzelnen Musters
oder. eines Packets mit Mustern 2c. (§ 9) wird, insofern die Schutz-
frist auf nicht länger als drei Jahre beansprucht wird (8 8 Ab-
atz 1), eine Gebühr von 1 Mark für jedes Jahr erhoben.
Nimmt der Urheber in Gemäßheit des 8§ 8 Albsatz 2 eine
längere Schutzfrist in Anspruch, so hat er für jedes weitere Jahr
18 zum zehnten Jahre einschließlich eine Gebühr von 2 Mark, von
elf bis fünfzehn Jahren eine Gebühr von 3 Mark für jedes einzelne
uster oder Modell zu entrichten. Für jeden Eintragungsschein,
sowie für jeden sonstigen Auszug aus dem Musterregister wird eine
Sebühr von je 1 Mark erhoben.
8 13. Derjenige, welcher nach Maßgabe des §7 das Muster
oder Modell zur Eintragung in das Musterregister angemeldet und
niedergelegt hat, gilt bis zum Gegenbeweise als Urheber.
b § 14. Die Bestimmungen in den 88 18—36, 38 des Gesetzes
om 11. Juni 1870, betreffend das Urheberrecht an Schriftwerken rc.
(GBundes-Gesetzblatt 1870 S. 339),1 finden auch auf das Urheberrecht
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187 1 G, betr. das Urheberrecht an Schriftwerken 2c, vom 11. Juni
* (BGBl 339). [Die Geltung dieser Bestimmungen ist aufrecht erhalten
und das Ges. betr. das Urheberrecht an Werken der Literatur
vorsseder Tonkunst vom 19. Juni 1901, 64. (Rol 239.)) 18. Wer
sellaßlich oder aus Fahrlässigkeit einen Nachdruck (8 4ff.) in der Absicht, den-
anten innerhalb oder außerhalb des Norddeutschen Bundes zu verbreiten, ver-
altet, ist den Urheber oder dessen Rechtsnachfolger zu entschädigen verpflichtet
wird außerdem mit einer Geldstrafe bis zu Eintausend Thalern bestraft.