Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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544 Anhang X 1. Gesetz, betr. das Urheberrecht an Mustern und Modellen. 8 14. 
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weder ihrer gefährdenden Form entkleidet, oder bis zum Ablauf der 
Schutzfrist amtlich aufbewahrt werden. 
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kann bis zur Verkündung eines auf Strafe lautenden Erkenntnisses zurück- 
genommen werden. 
28. Die Verfolgung des Nachdrucks steht Jedem zu, dessen Urheber- 
oder Verlagsrechte durch die widerrechtliche Vervielfältigung beeinträchtigt oder 
gefährdet sind. 
Bei Werken, welche bereits veröffentlicht sind, gilt bis zum Gegenbeweise 
derjenige als Urheber, welcher nach Maßgabe des 8 11 Absatz 1, 2 auf dem 
Werke als Urheber angegeben ist. 
Bei anonymen und pseudonymen Werken ist der Herausgeber, und wenn 
ein solcher nicht angegeben ist, der Verleger berechtigt, die dem Urheber zus- 
stehenden Rechte wahrzunehmen. Der auf dem Werke angegebene Verleger 
gilt ohne weiteren Nachweis als der Rechtsnachfolger des anonymen oder 
pseudonymen Urhebers. 
29. In den Rechtsstreitigkeiten wegen Nachdrucks, einschließlich der Klagen 
wegen Bereicherung aus dem Nachdruck, hat der Richter, ohne an positive 
Regeln über die Wirkung der Beweismittel gebunden zu sein, den Thatbestand 
nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlungen geschöpften Ueber- 
zeugung festzustellen. 
Ebenso ist der Richter bei Entscheidung der Frage: ob der Nachdrucker 
oder der Veranlasser des Nachdrucks (88 18, 20) fahrlässig gehandelt hat, an 
die in den Landgesetzen vorgeschriebenen verschiedenen Grade der Fahrlässigkeit 
nicht gebunden. 
30. Sind technische Fragen, von welchen der Thatbestand des Nachdrucks 
oder der Betrag des Schadens oder der Bereicherung abhängt, zweifelhaft oder 
streitig, so ist der Richter befugt, das Gutachten Sachverständiger einzuholen- 
31. In allen Staaten des Norddeutschen Bundes sollen aus Gelehrten, 
Schriftstellern, Buchhändlern und anderen geeigneten Personen Sachverständigen“ 
Vereine gebildet werden, welche, auf Erfordern des Richters, Gutachten über 
die an sie gerichteten Fragen abzugeben verpflichtet sind. Es bleibt den ein- 
zelnen Staaten überlassen, sich zu diesem Behufe an andere Staaten des Nord“ 
deutschen Bundes anzuschließen, oder auch mit denselben sich zur Bildung 
gemeinschaftlicher Sachverständigen-Vereine zu verbinden. " 
Die Sachverständigen-Vereine sind befugt, auf Anrufen der Betheiligten 
über streitige Entschädigungsansprüche und die Einziehung nach Maßgabe der 
§§ 18 bis 21 als Schiedsrichter zu verhandeln und zu entscheiden. 
Das Bundeskanzler-Amt erläßt die Instruktiont über die Zusammen“ 
setzung und den Geschäftsbetrieb der Sachverständigen-Vereine. 
1 Vgl. Instruktion vom 12. Dez. 1870 (BBl 621) und Bekannt- 
machung, betr. die Abänderung des 8 6 der Instruktion vom 12. Dez. 1570, 
vom 16. Juli 1879 (RGBl 266), Bekanntmachung vom 16. Juli 187 
(CBl f. d. D. R. 490), Bekanntmachung vom 25. Okt. 1882 (ebenda 417) 
Bestimmungen vom 13. Sept. 1901 (ebenda 337). 
 
	        
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