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Abschnitt II. Patentamt. 551
Das Patentamt hat seinen Sitz in Berlin. Es besteht aus einem
Präsidenten, aus Mitgliedern, welche die Befähigung zum Richter-
amt oder zum höheren Verwaltungsdienst besitzen (rechtskundige Mit-
glieder), und aus Mitgliedern, welche in einem Zweige der Technik
sachverständig sind (technische Mitglieder). Die Mitglieder werden,
und zwar der Präsident auf Vorschlag des Bundesraths, vom Kaiser
ernannt. Die Berufung der rechtskundigen Mitglieder erfolgt, wenn
sie im Reichs= oder Staatsdienst ein Amt bekleiden, auf die Dauer
dieses Amts, anderenfalls auf Lebenszeit. 1 Die Berufung der tech-
nischen Mitglieder erfolgt entweder auf Lebenszeit oder auf fünf
Jahre. In letzterem Falle finden auf sie die Bestimmungen im 8 16
des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten,
vom 31. März 1873,2 keine Anwendung.
§ 14. In dem Patentamt werden
1. Abtheilungen für die Patentanmeldungen (Anmeldeabtheilungen),
2. eine Abtheilung für die Anträge auf Erklärung der Nichtigkeit
oder auf Zurücknahme von Patenten (Nichtigkeitsabtheilung),
ga AUbtheilungen für die Beschwerden (Beschwerdeabtheilungen)
Udet.
In den Anmeldeabtheilungen dürfen nur solche technische Mit-
Mieder mitwirken, welche auf Lebenszeit berufen sind. Die technischen
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der 1 Vgl. indessen G betr. die Beschäftigung von Hilfsmitglie-
en im K. Patentamt vom 18./5. 08 (RGBl 2119
des Einziger Paragraph. Bis zum 31. März 1911 können im Falle
Ne- Bedürfnisses vom Reichskanzler Personen, welche die Befähigung zum
er Neramt oder zum höheren Verwaltungsdienste besitzen oder in einem Zweige
. Technik sachverständig sind, mit den Verrichtungen eines Mitglieds
eie atentamts beauftragt werden. Der Auftrag kann auf eine bestimmte
lauf beer für die Dauer des Bedürfnisses erteilt werden und ist vor Ab-
Im lbnt Zeit oder der Erledigung des Bedürfnisses nicht widerruflich.
gesetzes gen finden die für Mitglieder geltenden Vorschriften des Patent-
5 auch auf die Hilfsmitglieder Anwendung.
(RG r G, betr. d. Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten, vom 31. März 1873
boerst 69). 16. Kein Reichsbeamter darf ohne vorgängige Genehmigung der
eine er Reichsbehörde ein Nebenamt oder eine Nebenbeschäftigung, mit welcher
betreilprtlaufende Remuneration verbunden ist, übernehmen oder ein Gewerbe
den- ren- Dieselbe Genehmigung ist zu dem Eintritt eines Reichsbeamten in
ritet orstand, Verwaltungs= oder Aufsichtsrath einer jeden auf Erwerb ge-
en Gesellschaft erforderlich. Sie darf jedoch nicht ertheilt werden, sofern die
mittelbar oder unmittelbar mit einer Remuneration verbunden ist.
* ertheilte Genehmigung ist jederzeit widerruflich.
finden uf Wahlvorstände und einstweilen in den Ruhestand versetzte Beamie
lese Bestimmungen keine Anwendung.
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