Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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Abschnitt II. Patentamt. 551 
Das Patentamt hat seinen Sitz in Berlin. Es besteht aus einem 
Präsidenten, aus Mitgliedern, welche die Befähigung zum Richter- 
amt oder zum höheren Verwaltungsdienst besitzen (rechtskundige Mit- 
glieder), und aus Mitgliedern, welche in einem Zweige der Technik 
sachverständig sind (technische Mitglieder). Die Mitglieder werden, 
und zwar der Präsident auf Vorschlag des Bundesraths, vom Kaiser 
ernannt. Die Berufung der rechtskundigen Mitglieder erfolgt, wenn 
sie im Reichs= oder Staatsdienst ein Amt bekleiden, auf die Dauer 
dieses Amts, anderenfalls auf Lebenszeit. 1 Die Berufung der tech- 
nischen Mitglieder erfolgt entweder auf Lebenszeit oder auf fünf 
Jahre. In letzterem Falle finden auf sie die Bestimmungen im 8 16 
des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten, 
vom 31. März 1873,2 keine Anwendung. 
§ 14. In dem Patentamt werden 
1. Abtheilungen für die Patentanmeldungen (Anmeldeabtheilungen), 
2. eine Abtheilung für die Anträge auf Erklärung der Nichtigkeit 
oder auf Zurücknahme von Patenten (Nichtigkeitsabtheilung), 
ga AUbtheilungen für die Beschwerden (Beschwerdeabtheilungen) 
Udet. 
In den Anmeldeabtheilungen dürfen nur solche technische Mit- 
Mieder mitwirken, welche auf Lebenszeit berufen sind. Die technischen 
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der 1 Vgl. indessen G betr. die Beschäftigung von Hilfsmitglie- 
en im K. Patentamt vom 18./5. 08 (RGBl 2119 
des Einziger Paragraph. Bis zum 31. März 1911 können im Falle 
Ne- Bedürfnisses vom Reichskanzler Personen, welche die Befähigung zum 
er Neramt oder zum höheren Verwaltungsdienste besitzen oder in einem Zweige 
. Technik sachverständig sind, mit den Verrichtungen eines Mitglieds 
eie atentamts beauftragt werden. Der Auftrag kann auf eine bestimmte 
lauf beer für die Dauer des Bedürfnisses erteilt werden und ist vor Ab- 
Im lbnt Zeit oder der Erledigung des Bedürfnisses nicht widerruflich. 
gesetzes gen finden die für Mitglieder geltenden Vorschriften des Patent- 
5 auch auf die Hilfsmitglieder Anwendung. 
(RG r G, betr. d. Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten, vom 31. März 1873 
boerst 69). 16. Kein Reichsbeamter darf ohne vorgängige Genehmigung der 
eine er Reichsbehörde ein Nebenamt oder eine Nebenbeschäftigung, mit welcher 
betreilprtlaufende Remuneration verbunden ist, übernehmen oder ein Gewerbe 
den- ren- Dieselbe Genehmigung ist zu dem Eintritt eines Reichsbeamten in 
ritet orstand, Verwaltungs= oder Aufsichtsrath einer jeden auf Erwerb ge- 
en Gesellschaft erforderlich. Sie darf jedoch nicht ertheilt werden, sofern die 
mittelbar oder unmittelbar mit einer Remuneration verbunden ist. 
* ertheilte Genehmigung ist jederzeit widerruflich. 
finden uf Wahlvorstände und einstweilen in den Ruhestand versetzte Beamie 
lese Bestimmungen keine Anwendung. 
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