Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

  
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Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuche. Art. 8. 9. 
  
1. 
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XX, 
Art. 8. Aufgehoben werden: 
das Gesetz, betreffend die Löschung nicht mehr bestehender Firmen 
und Prokuren im Handelsregister, vom 30. März 1888 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 129); 
l der Artikel 80 der Wechselordnung; 
lder §68 der Seemannsordnung vom 27. Dezember 1872 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 409); 
der § 86 Absatz 2 des Gesetzes, betreffend die Unfallversicherung 
der Seeleute und anderer bei der Seeschiffahrt betheiligter 
Personen, vom 13. Juli 1887 (Reichs-Gesetzbl. S. 329). 
Art. 9. Die Gewerbeordnung wird dahin geändert: 
.Als 8 15a werden folgende Vorschriften eingestellt: 
Gewerbetreibende, die einen offenen Laden haben oder Gast- 
oder Schankwirthschaft betreiben, sind verpflichtet, ihren Fami- 
liennamen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen 
an der Außenseite oder am Eingange des Ladens oder der 
Wirthschaft in deutlich lesbarer Schrift anzubringen. 
Kaufleute, die eine Handelsfirma führen, haben zugleich 
die Firma in der bezeichneten Weise an dem Laden oder der 
Wirthschaft anzubringen; ist aus der Firma der Familienname 
des Geschäftsinhabers mit dem ausgeschriebenen Vornamen zu 
ersehen, so genügt die Anbringung der Firma. 
Auf offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften 
und Kommanditgesellschaften auf Aktien finden diese Vor- 
schriften mit der Maßgabe Anwendung, daß für die Namen 
der persönlich haftenden Gesellschafter gilt, was in Betreff der 
Namen der Gewerbetreibenden bestimmt ist. 
Sind mehr als zwei Betheiligte vorhanden, deren Namen 
hiernach in der Aufschrift anzugeben wären, so genügt es, 
wenn die Namen von zweien mit einem das Vorhandensein 
weiterer Betheiligter andeutenden Zusatz aufgenommen werden. 
5. die Vorschriften, nach welchen eine Nebenforderung als anerkannt gilt, 
wenn über dieselbe nicht entschieden ist. 
15. Unberührt bleiben: 
2. die landesgesetzlichen Vorschriften über die Fortdauer des Gerichtsstandes 
einer Gesellschaft, einer Genossenschaft oder eines Vereins nach Auflösung 
derselben; über das Verfahren in Betreff der Sperre der Zahlung ab- 
handen gekommener Inhaberpapiere; über das Verfahren bei Streitigkeiten, 
welche die Zwangsenteignung und die Entschädigung derselben betreffen. 
Vgl. auch G 11./1. 76, 15 (Anhang IX, 1), 15./3. 75, 50 (Anhang ). 
1 Dieses Gesetz ist der neuen Seemannsordnung vom 2./6. 02 (Anh. 
1) gewichen.
	        
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