Abschnitt III. Verfahren in Patentsachen. 553
und Wohnort der Patentinhaber und ihrer bei Anmeldung der Er—
findung etwa bestellten Vertreter angiebt. Der Anfang, der Ablauf,
das Erlöschen, die Erklärung der Nichtigkeit und die Zurücknahme
er Patente sind, unter gleichzeitiger Bekanntmachung durch den
eichsanzeiger, in der Rolle zu vermerken.
Tritt in der Person des Patentinhabers oder seines Vertreters
eine Aenderung ein, so wird dieselbe, wenn sie in beweisender Form
zur Kenntniß des Patentamts gebracht ist, ebenfalls in der Rolle
vermerkt und durch den Reichsanzeiger veröffentlicht. Solange dieses
nicht geschehen ist, bleiben der frühere Patentinhaber und sein früherer
ertreter nach Maßgabe dieses Gesetzes berechtigt und verpflichtet.
Die Einsicht der Rolle, der Beschreibungen, Zeichnungen, Mo-
delle und Probestücke, auf Grund deren die Ertheilung der Patente
erfolgt ist, steht, soweit es sich nicht um ein im Namen der Reichs-
verwaltung für die Zwecke des Heeres oder der Flotte genommenes
atent handelt, jedermann frei.
Das Patentamt veröffentlicht die Beschreibungen und Zeich-
hüngen, soweit deren Einsicht jedermann freisteht, in ihren wesent-
ichen Theilen durch ein amtliches Blatt. In dasselbe sind auch die
ekanntmachungen aufzunehmen, welche durch den Reichsanzeiger
nach Maßgabe dieses Gesetzes erfolgen müssen.
Dritter Abschnitt.
Verfahren in Patentsachen.
§20. Die Anmeldung einer Erfindung behufs Ertheilung eines
itk ents geschieht schriftlich bei dem Patentamt. Für jede Erfindung
en me besondere Anmeldung erforderlich. Die Anmeldung muß
tra Antrag auf Ertheilung des Patents enthalten und in dem An—
* den Gegenstand, welcher durch das Patent geschützt werden soll,
bes an bezeichnen. In einer Anlage ist die Erfindung dergestalt zu
versreiben daß danach die Benutzung derselben durch andere Sach-
jeni andige möglich erscheint. Am Schlusse der Beschreibung ist das-
oll ße anzugeben, was als patentfähig unter Schutz gestellt werden
bilhle(Patentanspruch) Auch sind die erforderlichen Zeichnungen,
ichen Darstellungen, Modelle und Probestücke beizufügen.
as Patentamt erläßt Bestimmungen über die sonstigen Er-
fordernisse der Anmeldung.
sind dis zu dem Beschlusse über die Bekanntmachung der Anmeldung
bänderungen der darin enthaltenen Angaben zulässig. Gleich—
Waig mit der Anmeldung sind für die Kosten des Verfahrens zwanzig
er zu zahlen.