fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1838. (4)

a. 
Benennung 
oder 
Name 
des steuerfreien Gu- 
tes oder Grund- 
stücks. 
–— 
b. 
Lage, Umgrenzung 
und 
ohngefährer Flächeninhalt 
nach 
Scheffel 
H(Acker) 
— 
C. 
Ort, wohin das steuer- 
freie Object gehört, oder 
Flur, in welcher dasselbe 
liegt, nebst Angabe der 
Nummer in demzu Folge 
Generalverordnung vom 
7ten Januar 1835 ein- 
gereichten Flurverzeich- 
nisse. 
d. 
Anzeige der Ursache oder des Rechin 
titels, worauf sich die bisher gen# 
sene Steuerfreiheit und der Ansp##n# 
auf Entschädigung gründet, neb 
Allegirung der Beweismittel. 
  
Das altschriftsässi- 
ge Rittergut N. N. 
mit Pertinenz 
ꝛc. 
  
liegt im N. N. Kreise im 
Amtsbezirke N.... Stun- 
den von der Stadt W. be- 
steht in einem herrschaft- 
lichen Schlosse, den Wirth- 
schaftsgebäuden und den be 
sage Lehnbriefs dazu gehö- 
rigen Flurstücken, welche 
nicht vollständig in einem 
Tract, sondern zum Theil 
mit Bauergrundstücken ver- 
mengt in der Ortsflur lie- 
gen und theils an letztere, 
theils an die Königliche 
Staatswaldung und an die 
benachbarten Fluren N. N. 
grenzen und zusammen ei- 
nen Arealgehalt von ohn- 
geffffrt 
in sich fassen. 
tc. 
  
  
sämmtliche Pertinenz- 
stücke gehören zur Flur 
des Ritterguts und Dor- 
fes N. N. und sind im 
lurverzeichnisse unter 
o. 1 u. f. w. aufge- 
führt. 
ꝛc. 
  
Das Rittergut N. N. wird m# 
Ritterpferden wirklich verdient uns 
das sämmtliche zum steuerfreien Ri# 
terlehn gehörige Pertinenz findet seo 
bereits in dem hier beigesügten ältz 
sten Lehnbriefe dce Aao. sowis 
in der neuesten Erwerbsurkunde vom 
Jahre . dollfständig consignirt. 
Acquirirte steuerbare oder steuer 
bar gewesene Bauergrundstücke beftu- 
den sich nicht unter dem Ritterguts- 
zubehör, wohl aber ist ein geringer 
Theil davon vor vielen Jahren ge- 
gen Erbzins zur Erbauung von Häu- 
sern an Unterthanen überlassen won# 
den. 
rc. 
Urkundlich ist gegenwärtige Anmeldung dem Sachverhältnisse gemäß und der Wahrheit getreu ausgefertiget 
eigenhändig vollzogen worden. 
Geschehen zu N. N. am
	        
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