Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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Abschnitt III. Verfahren in Patentsachen. 555 
Die Bekanntmachung kann auf Antrag des Patentsuchers auf 
die Dauer von höchstens sechs Monaten, vom Tage des Beschlusses 
über die Bekanntmachung an gerechnet, ausgesetzt werden. Bis zur 
Dauer von drei Monaten darf die Aussetzung nicht versagt werden. 
Handelt es sich um ein im Namen der Reichsverwaltung für 
die Zwecke des Heeres oder der Flotte nachgesuchtes Patent, so er— 
folgt auf Antrag die Patentertheilung ohne jede Bekanntmachung. 
In diesem Falle unterbleibt auch die Eintragung in die Patentrolle. 
S§ 24. Innerhalb der Frist von zwei Monaten nach der Ver- 
bffentlichung (8§ 23) ist die erste Jahresgebühr (8 8 Absatz 1) ein- 
zuzahlen. Erfolgt die Einzahlung nicht binnen dieser Frist, so gilt 
de Anmeldung als zurückgenommen. 
Innerhalb der gleichen Frist kann gegen die Ertheilung des 
Patents Einspruch erhoben werden. Der Einspruch muß schriftlich 
erfolgen und mit Gründen versehen sein. Er kann nur auf die Be- 
auptung gestützt werden, daß der Gegenstand nach 88 1 und 2 nicht 
hatentfähig sei, oder daß dem Patentsucher ein Anspruch auf das 
atent nach 8 3 nicht zustehe. Im Falle des 8 3 Absatz 2 ist 
ur der Verletzte zum Einspruch berechtigt. 
Nach Ablauf der Frist hat das Patentamt über die Ertheilung 
M Patents Beschluß zu fassen. An der Beschlußfassung darf das 
ne 
zilie,, welches den Vorbescheid (8 21) erlassen hat, nicht theil- 
men. 
n 
A 8 25. Bei der Vorprüfung und in dem Verfahren vor der 
nmeldeabtheilung kann jederzeit die Ladung und Anhörung der 
chheiligten, die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen, 
gwie die Vornahme sonstiger zur Aufklärung der Sache erforderlicher 
rmittelungen angeordnet werden. 
zuri 26. Gegen den Beschluß, durch welchen die Anmeldung 
durukgewiesen wird, kann der Patentsucher, und gegen den Beschluß, 
d ch welchen über die Ertheilung des Patents entschieden wird, 
atentsucher oder der Einsprechende innerhalb eines Monats 
der Zustellung Beschwerde einlegen. Mit der Einlegung der 
Mahwerde sind für die Kosten des Beschwerdeverfahrens zwanzig 
als zu zahlen; erfolgt die Zahlung nicht, so gilt die Beschwerde 
nicht erhoben. 
spätesst die Beschwerde an sich nicht statthaft oder ist dieselbe ver- 
ngelegt, so wird sie als unzulässig verworfen. 
weiter ird die Beschwerde für zulässig befunden, so richtet sich das 
Verfahren nach § 25. Die Ladung und Anhörung der Be-
	        
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