556 Anhang X 2. Patentgesetz vom 7. April 1891. 8 27—33.
theiligten muß auf Antrag eines derselben erfolgen. Dieser Antrag
kann nur abgelehnt werden, wenn die Ladung des Antragstellers imn
dem Verfahren vor der Anmeldeabtheilung bereits erfolgt war.
Soll die Entscheidung über die Beschwerde auf Grund anderer
als der in dem angegriffenen Beschlusse berücksichtigten Umstände
erfolgen, so ist den Betheiligten zuvor Gelegenheit zu geben, si
hierüber zu äußern.
Das Patentamt kann nach freiem Ermessen bestimmen, inwie-
weit einem Betheiligten im Falle des Unterliegens die Kosten des
Beschwerdeverfahrens zur Last fallen, sowie anordnen, daß dem Be-
theiligten, dessen Beschwerde für gerechtfertigt befunden ist, die Ge-
bühr (Absatz 1) zurückgezahlt wird.
§ 27. Ist die Ertheilung des Patents endgültig beschlossen,
so erläßt das Patentamt darüber durch den Reichsanzeiger eine
Bekanntmachung und fertigt demnächst für den Patentinhaber eine
Urkunde aus.
Wird die Anmeldung nach der Veröffentlichung (§ 23) zurück-
genommen oder wird das Patent versagt, so ist dies ebenfalls be-
kannt zu machen. Die eingezahlte Jahresgebühr wird in diesem
Falle erstattet. Mit der Versagung des Patents gelten die Wir-
kungen des einstweiligen Schutzes als nicht eingetreten.
§ 28. Die Einleitung des Verfahrens wegen Erklärung der
Nichtigkeit oder wegen Zurücknahme des Patents erfolgt nur an
Antrag.
Im Falle des § 10 Nr. 3 ist nur der Verletzte zu dem An-
trage berechtigt.
Im Falle des 8 10 Nr. 1 ist nach Ablauf von fünf Jahren,
von dem Tage der über die Ertheilung des Patents erfolgten Be-
kanntmachung (8 27 Absatz 1) gerechnet, der Antrag unstatthaft.
Der Antrag ist schriftlich an das Patentamt zu richten und hat
die Thatsachen anzugeben, auf welche er gestützt wird. Mit dem
Antrage ist eine Gebühr von fünfzig Mark zu zahlen. Erfolgt die
Zahlung nicht, so gilt der Antrag als nicht gestellt. Die Gebühr
wird erstattet, wenn das Verfahren ohne Anhörung der Betheiligten
beendet wird.
Wohnt der Antragsteller im Auslande, so hat er dem Gegner
auf dessen Verlangen Sicherheit wegen der Kosten des Verfahrens
zu leisten. Die Höhe der Sicherheit wird von dem Patentamt na
freiem Ermessen festgesetzt. Dem Antragsteller wird bei Anordnung
der Sicherheitsleistung eine Frist bestimmt, binnen welcher die Sicher-